Zwischenzeitlich habe sich gezeigt, dass die erste Variante (stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB) vom Beschwerdeführer abgelehnt werde und die zweite Varianten (Lockerungen aus der Verwahrung) keinen Konsens bei den wichtigen Entscheidträgern finde. Daher stelle sich die grundsätzliche Frage, warum Lockerungen umgesetzt werden sollten, wenn sie in keinerlei Planung eingebettet wären. In Frage komme einzig die Pflege und Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds. Eine Versetzung in den offenen Vollzug zur Planung einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung könne er aktuell nicht mehr empfehlen.