Eine Versetzung in den offenen Vollzug könne aufgrund des Verlaufs der letzten sechs Jahre nicht mehr empfohlen werden. Um solche Lockerungen umzusetzen, brauche es zudem nicht nur die Voraussetzungen und Behandlungserfolge des Beschwerdeführers, sondern auch die Bereitschaft des Vollzugssystems: Wie sich nun über Jahre gezeigt habe, sei diese Bereitschaft nicht vorhanden. Angesichts der Schwere der Taten, der Schwere der tatzeitnahen psychischen Störungen und dem Verlauf dränge sich weiterhin eine stationäre therapeutische Massnahme auf. Es bleibe zu hoffen, dass sich der Beschwerdeführer irgendwann auf eine solche Massnahme einlasse.