Ein solcher Prozess brauche Zeit und Bewährungsmöglichkeiten und sei im Rahmen des Vollzugs in einer Vollzugseinrichtung durchzuführen; eine Versetzung in ein Wohnheim sei nicht zu empfehlen. Nach wie vor bestünden erhebliche Unsicherheiten, ob der Beschwerdeführer seine Behandlungserfolge auf einen offenen Rahmen übertragen kann. Eine Versetzung in den offenen Vollzug könne aufgrund des Verlaufs der letzten sechs Jahre nicht mehr empfohlen werden.