2634 ff.). Betreffend die legalprognostische Gesamtdiagnose hielt Dr. med. C.________ zusammenfassend fest, seit der letzten Begutachtung im Jahr 2018 habe sich wenig geändert. Die Gesamtbeurteilung falle nach wie vor positiv aus, auch wenn sich die Einstellung des Beschwerdeführers seither zunehmend ungünstig verändert und er eine zunehmend kämpferische Einstellung angenommen habe, weshalb die Legalprognose mittlerweile wieder etwas kritischer ausfalle. Während der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anlassdelikte schwere psychische Auffälligkeiten aufgewiesen habe, habe er sein Funktionsniveau bis zum Jahr 2020 deutlich verbessert und eine Nachreifung durchlaufen.