Obwohl die Deliktsarbeit seit dem Jahr 2015 abgeschlossen sei, bestehe bis heute ein erheblicher Behandlungsbedarf. Der Beschwerdeführer müsse sich mit seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen auseinandersetzen, auch stehe der Transfer auf ein alltagsnahes Setting an. Hier biete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB andere Möglichkeiten, als dies im beschränkten Setting der Verwahrung möglich sei. Weil sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 bis 2020 derart auf die Durchsetzung seiner eigenen Perspektive fixiert habe, sei es seither nicht mehr möglich gewesen, an deliktsrelevanten Inhalten zu arbeiten.