_ führte in seinem Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2020 betreffend den Zwischenverlauf in den Jahren 2018 bis 2020 aus, der Beschwerdeführer sei zunehmend auf eine bedingte Entlassung fixiert, die gutachterlich zwar diskutiert, aber nie empfohlen worden sei. Er verzögere durch seine rigide Haltung mögliche Lockerungen massiv und trete in den letzten sechs Jahren auf der Stelle. Das sei ein klarer Hinweis für eine nach wie vor bestehende Behandlungsbedürftigkeit. Obwohl die Deliktsarbeit seit dem Jahr 2015 abgeschlossen sei, bestehe bis heute ein erheblicher Behandlungsbedarf.