Obwohl er sich während Jahren in allen vorangehenden Öffnungsschritten bestens bewährt habe, seien ihm seither keine weiteren Bewährungsfelder eröffnet worden. De facto könne sein Freiheitsentzug nicht verkürzt werden, wenn ihm keine Möglichkeit geboten werde, während Vollzugslockerungen persönliche Fortschritte zu beweisen. Insofern könne sein Verwahrungsvollzug auch nicht als «auf eine Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung ausgerichtet» angesehen werden. Er habe bis im Jahr 2017 die sogenannte stufenweise Erprobung in Richtung Freiheit längstens durchlaufen. Diese Umstände verletzten Art. 3 und Art.