der Beschwerde, pag. 11 ff.). In Bezug auf die geforderte Anerkennung seiner im Jahr 2015 abgeschlossenen deliktorientierten Therapie macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Vollzugsplan der JVA D.________ vom 9. März 2022 geltend, er habe sich mit eigenen Anteilen, die zum Delikt geführt haben, auseinandergesetzt, er sei auf Signale, die auf eine erneute Tatbegehung hinweisen würden, sensibilisiert und er habe sich die notwendigen Handlungskompetenzen und Handlungsalternativen angeeignet, um eine erneute Deliktsbegehung zu vermeiden