Dass er nunmehr in der JVA D.________ nochmals von vorne beginnen solle, zeige, dass die Freiheitsorientierung nicht umgesetzt werde. Vor dem Hintergrund der jahrelangen behördlichen Slalomfahrt mute es befremdlich an, wenn ihm die Vorinstanz fehlende Absprachefähigkeit unterstelle. Auch sei es zynisch, wenn die Vorinstanz abwertend ausführe, er steigere sich in ein subjektives Unrechtsbewusstsein hinein und kümmere sich in keiner Weise um die Ausführungen des Gutachters, des Obergerichts, der SID oder des Amts für Justizvollzug (S. 11 ff. der Beschwerde, pag.