erweitert habe und sich mit eigenen Anteilen, die zum Delikt führten auseinandergesetzt und sich die notwendigen Handlungskompetenzen und -alternativen zur Vermeidung einer erneuten Deliktsbegehung angeeignet habe und auch alle im Vollzugsplan festgehaltenen stufengerechten individuellen Vollzugsziele und individuellen Anforderungen erfülle, werde der Freiheitsorientierung keine Nachachtung verschafft. Aufgrund fehlender weiterer individueller Ziele im Vollzugsplan würden ihm keinerlei Perspektiven aufgezeigt, wie er mit eigenen Anstrengungen und Bemühungen auf Vollzugslockerungen und eine damit einhergehende Resozialisierung hinwirken könne.