Obwohl er gemäss Vollzugsplan der JVA D.________ vom 9. März 2022 angemessene soziale und alltagspraktische Fertigkeiten erworben, erhalten resp. erweitert habe und sich mit eigenen Anteilen, die zum Delikt führten auseinandergesetzt und sich die notwendigen Handlungskompetenzen und -alternativen zur Vermeidung einer erneuten Deliktsbegehung angeeignet habe und auch alle im Vollzugsplan festgehaltenen stufengerechten individuellen Vollzugsziele und individuellen Anforderungen erfülle, werde der Freiheitsorientierung keine Nachachtung verschafft.