13.4 Im Sommer 2022 kamen die BVD im Rahmen der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64b StGB zum Ergebnis, dass eine solche klar verfrüht wäre, zumal sich die Voraussetzungen seit dem Beschluss des Obergerichts vom 12. Juli 2021 nicht wesentlich geändert hätten und die Legalprognose seither unverändert geblieben sei (amtliche Akten BVD, pag. 2924 und 2948). 14. Vorbringen des Beschwerdeführers