13. Ausgangslage 13.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des F.________ (Gericht) vom 29. Januar 1999 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Pornographie sowie der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht schuldig erklärt und zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt, wobei die ausgesprochene Strafe zugunsten einer altrechtlichen Verwahrung nach damaligem Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben wurde.