20), verkennt er, dass die abstrakte (d.h. vom vorliegenden Fall losgelöste) Überprüfung des gesamten schweizerischen Verwahrungsvollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Viertens und insoweit der Beschwerdeführer um Feststellung ersucht, dass der «bisherige Verwahrungsvollzug» Art. 3 und Art. 5 EMRK verletzt habe (Rechtsbegehren 5.), ist festzuhalten, dass für eine Überprüfung des gesamten bisherigen, d.h. seit rund 16 Jahren andauernden Verwahrungsvollzugs des Beschwerdeführers auf EMRK-Konformität hin im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Raum besteht,