15 sowie S. 19 der Beschwerde, pag. 19), wird bereits im Rahmen des Leistungsbegehrens auf Vollzugslockerungen zu prüfen sein (vgl. Rechtsbegehren 4. Alinea 4 sowie E. 12.3 hiervor und E. 18.2 hiernach). Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse besteht nicht. Drittens und soweit der Beschwerdeführer rügt, ohnehin stünden die Verwahrungsbedingungen «in der Schweiz» mit Art. 3 und Art. 5 EMRK in Konflikt (S. 20 der Beschwerde, pag.