Erstens beauftragte die SID die BVD damit, die gerügten Punkte betreffend konventionskonformer Haftbedingungen im Verwahrungsvollzug zu prüfen (vgl. E. 3 hiervor) und konnte der Beschwerdeführer, soweit er die Feststellung verlangt, dass den konventionsrechtlichen Vorgaben betreffend Kontakten inner- und ausserhalb der Strafvollzugsanstalt nicht nachgelebt wird (S. 17 der Beschwerde, pag. 17), bereits mit der Beschwerde an die SID erreichen, dass eine nähere Auseinandersetzung mit seinen Haftbedingungen in der JVA D.________ durch die BVD erfolgen wird (vgl. E. 2.4 und 2.5 des angefochte-