Ein spezifisches Feststellungsinteresse wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich: Erstens beauftragte die SID die BVD damit, die gerügten Punkte betreffend konventionskonformer Haftbedingungen im Verwahrungsvollzug zu prüfen (vgl. E. 3 hiervor) und konnte der Beschwerdeführer, soweit er die Feststellung verlangt, dass den konventionsrechtlichen Vorgaben betreffend Kontakten inner- und ausserhalb der Strafvollzugsanstalt nicht nachgelebt wird (S. 17 der Beschwerde, pag.