werden kann. Vorausgesetzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der konkreten Rechtslage besteht (MÜLLER, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 71 ff. zu Art. 49 VRPG). Ein spezifisches Feststellungsinteresse wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich: