Zum Rechtsbegehren 5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ohnehin festzustellen, dass der bisherige Verwahrungsvollzug Art. 3 und Art. 5 EMRK verletzt habe (Rechtsbegehren 5.). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Daher sind sie nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann.