E. 17 hiernach) resp. ob ihm Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen und Urlauben sowie einer Verlegung in eine offene Vollzugseinrichtung gewährt werden können (Rechtsbegehren 4. Alinea 4; E. 18 hiernach). Dabei zieht sie namentlich in Erwägung, dass der Beschwerdeführer einige im Vollzugsplan der JVA D.________ vom 9. März 2022 formulierten Ziele bereits erreicht und im Jahr 2015 eine deliktorientierte Therapie abgeschlossen hat (vgl. Rechtsbegehren 4. Alinea 1 und 2).