Die vierte Forderung, Kontakte zur Aussenwelt seien durch Ausgänge und Urlaube zu ermöglichen und es seien Vollzugslockerungen zu gewähren, wurde von den Vorinstanzen als Gesuch um Gewährung von Vollzugslockerungen (Ausgänge und Urlaube, Verlegung in eine offene Vollzugseinrichtung) entgegengenommen (vgl. E. 1.5 des angefochtenen Entscheids, pag. 27). Dieses Vorgehen blieb vom Beschwerdeführer ungerügt und unkommentiert und erscheint der Kammer sachgerecht, zumal der Beschwerdeführer seine Eingaben an die SID und das Obergericht als Beschwerden «betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung;