Zum Rechtsbegehren 4. Das Rechtsbegehren 4., wonach der weitere Verwahrungsvollzug konventionskonform auf Freiheitsorientierung auszurichten sei, enthält vier Alineas mit präzisierenden Forderungen. Die ersten zwei Forderungen, wonach der erreichten Zielsetzung des Vollzugsplans im Hinblick auf die Resozialisierung Nachachtung zu verschaffen und die im Jahr 2015 abgeschlossene deliktorientierte Therapie im Sinne einer Freiheitsorientierung anzuerkennen sei, wurden von den Vorinstanzen nicht als eigenständige Anträge behandelt.