nem erheblichen und langwierigen Behandlungsbedarf und die noch nicht abschätzbare Legalprognose bei erweiterten Freiräumen) bleibt hingegen aus. Der Beschwerdeführer begnügt sich in seiner Beschwerde über weite Strecken damit, eine mit seinem Gesuch vom 26. Mai 2023 und seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2023 wortwörtlich identische Eingabe einzureichen, in welcher er sich weniger mit der beantragten bedingten Entlassung aus der Verwahrung und der geforderten konventionskonformen Ausrichtung des Verwahrungsvollzugs auf Freiheitsorientierung (resp.