Auch befremde es, wenn nach der jahrelangen behördlichen Slalomfahrt auf seine Absprachefähigkeit und sein Verhalten hingewiesen werde (S. 14 der Beschwerde, pag. 14). Zum anderen rügt er die vorinstanzliche Erwägung, wonach noch Klarheit in Bezug auf die Legalprognose geschaffen werden müsse, bevor ihm allenfalls begleitete Ausgänge und Urlaube gewährt werden können, und wonach eine bedingte Entlassung als letzte Stufe der Vollzugslockerungen zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Verschlechterung seiner Entwicklungen klarerweise nicht möglich sei (S. 7 der Beschwerde, pag. 7).