5 gefochtenen Entscheid auseinander. Lediglich zwei Mal bezieht er sich explizit auf diesen: Zum einen monierte er, es mute geradezu zynisch an, wenn die Vorinstanz abwertend ausführe, er steigere sich in ein subjektives Unrechtsempfinden hinein und es werde deutlich, dass er sich in keiner Weise um die Ausführungen des Gutachters, des Obergerichts, der SID oder des Amts für Justizvollzug kümmere (S. 7 der Beschwerde, pag. 7).