80 VRPG erfüllt sein soll. Ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt daher keine rechtsgenügliche Begründung dar. Es darf indessen ergänzend auf früher Gesagtes hingewiesen werden. Der opponierenden Partei ist es auch unbenommen, ihre Argumentation im Rechtsmittelverfahren erneut vorzutragen und damit zum Ausdruck zu bringen, dass und inwiefern sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist (DAUM, a.a.O., N. 22 und 23 zu Art. 32 VRPG). Die vorliegende Beschwerde enthält eine 19-seitige Begründung. In dieser setzt sich der Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsbeistand jedoch kaum mit dem an-