Es sei zweifelhaft, ob auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2023 überhaupt einzutreten sei. Die Frage könne jedoch offenbleiben, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen sei (E. 1.4, 1.5 und 3.2.8 des angefochtenen Entscheids, pag. 26 f. und 34). An die Begründung werden praxisgemäss keinen hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung der Eingabe braucht nicht zuzutreffen; sie muss aber sachbezogen sein. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch.