Im reformatorischen Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer um bedingte Entlassung aus der Verwahrung (Rechtsbegehren 3.) und konventionskonforme Ausrichtung des weiteren Verwahrungsvollzugs auf Freiheitsorientierung (Rechtsbegehren 4.). Bereits im angefochtenen Entscheid wies die SID den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auf seine Begründungspflicht hin. Sie monierte, er habe sich nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend bedingte Entlassung und Vollzugslockerungen auseinandergesetzt. Es sei zweifelhaft, ob auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2023 überhaupt einzutreten sei.