66 und Art. 80 VRPG). Daher würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zu einem prozessualen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer zeitnahen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. 12.2 Zur Begründung der Rechtsbegehren 3. und 4. Im reformatorischen Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer um bedingte Entlassung aus der Verwahrung (Rechtsbegehren 3.) und konventionskonforme Ausrichtung des weiteren Verwahrungsvollzugs auf Freiheitsorientierung (Rechtsbegehren 4.).