Gründe für einen kassatorischen Entscheid werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind für die Kammer auch nicht ersichtlich. Die SID ist auf die Beschwerde eingetreten und hat einen ausführlich begründeten Sachentscheid gefällt. Die Sache ist spruchreif und das Obergericht verfügt über dieselbe umfassende Kognition wie die SID (vgl. Art. 66 und Art.