12. Die Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dabei handelt es sich um Prozessvoraussetzungen, die innert der Beschwerdefrist vorliegen müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (DAUM MICHEL, in: Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 43 zu Art. 20a VRPG und N. 26 zu Art. 32 VRPG). Die vorliegende Beschwerde enthält neben Anträgen auch inhaltliche Ausführungen. Rechtsbegehren und Begründung bedürfen jedoch einer näheren Überprüfung.