6. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 forderte die Verfahrensleiterin die Generalstaatsanwaltschaft auf, innert 20 Tagen eine Vernehmlassung zur Beschwerde sowie zur Stellungnahme der Vorinstanz einzureichen (pag. 49 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 8. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung der SID vom 29. Dezember 2023 verwies (pag. 52). 7. Der Beschwerdeführer verzichtete am 10. Januar 2024 unter Hinweis auf seine Beschwerdeschrift auf weitere Ausführungen (pag. 55).