SR 0.101) und Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) verletzt habe (amtliche Akten SID, pag. 13 ff.). 3. Mit Entscheid vom 24. November 2023 heiss die SID die Beschwerde vom 4. Oktober 2023 insoweit gut, als sie die Vorinstanz anwies, die gerügten Punkte betreffend Haftbedingungen resp. rechtskonformer Verwahrungsvollzug zu prüfen. Soweit weitergehend (bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug und Gewährung von Vollzugslockerungen) wies sie die Beschwerde ab (amtliche Akten SID, pag. 66 ff.; vgl. insbesondere E. 2.4 und 2.5 des angefochtenen Entscheids, pag. 71).