Im Hauptantrag verlangte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur unverzüglichen materiellen Behandlung an die Vorinstanz. Eventualiter und für den Fall eines reformatorischen Entscheids ersuchte er um bedingte Entlassung aus der Verwahrung, um konventionskonforme Ausrichtung des Verwahrungsvollzugs auf Freiheitsorientierung, um konventionskonforme Ausgestaltung der Haftbedingungen im Verwahrungsvollzug sowie um Feststellung, dass der bisherige Verwahrungsvollzug Art. 3 und Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;