Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 578 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Knecht, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Bedingte Entlassung aus der Verwahrung; Vollzugslockerungen Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. November 2023 (2023. SIDGS.666) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 19. September 2023 wiesen die Bewährungs- und Vollzugs- dienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) das Ge- such von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 26. Mai 2023 um be- dingte Entlassung aus der Verwahrung sowie um konventionskonforme Ausrich- tung des Verwahrungsvollzugs auf Freiheitsorientierung (resp. um Gewährung von Vollzugslockerungen) ab. Den Antrag auf konventionskonforme Anpassung der Haftbedingungen und Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs leiteten die BVD gleichentags und zuständigkeitshalber zur direkten Behandlung und Beantwortung an die Justizvollzugsanstalt (JVA) D.________ weiter, in welcher der Beschwerde- führer untergebracht war und ist (amtliche Akten BVD, pag. 3095 ff. und 3107 f.). 2. Gegen die Verfügung der BVD vom 19. September 2023 erhob der Beschwerde- führer am 4. Oktober 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID). Im Hauptantrag verlangte er die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur unverzüglichen materiellen Behandlung an die Vorinstanz. Eventualiter und für den Fall eines reformatorischen Entscheids ersuchte er um bedingte Entlassung aus der Verwahrung, um konventi- onskonforme Ausrichtung des Verwahrungsvollzugs auf Freiheitsorientierung, um konventionskonforme Ausgestaltung der Haftbedingungen im Verwahrungsvollzug sowie um Feststellung, dass der bisherige Verwahrungsvollzug Art. 3 und Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) verletzt habe (amtliche Akten SID, pag. 13 ff.). 3. Mit Entscheid vom 24. November 2023 heiss die SID die Beschwerde vom 4. Ok- tober 2023 insoweit gut, als sie die Vorinstanz anwies, die gerügten Punkte betref- fend Haftbedingungen resp. rechtskonformer Verwahrungsvollzug zu prüfen. So- weit weitergehend (bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug und Ge- währung von Vollzugslockerungen) wies sie die Beschwerde ab (amtliche Akten SID, pag. 66 ff.; vgl. insbesondere E. 2.4 und 2.5 des angefochtenen Entscheids, pag. 71). 4. Am 15. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsan- walt Dr. B.________, beim Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend Oberge- richt) Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 24. November 2023. Er stell- te folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Es sei der beiliegende Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. November 2023 insoweit aufzuheben, wie die Beschwerde abgewiesen wurde (Dispositiv- ziffer 1.: Bedingte Entlassung; Vollzugslockerungen). 2. Die Sache sei zur unverzüglichen materiellen Behandlung an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. 2 Eventualiter, falls reformatorisch entschieden würde: 3. Herr A.________ sei bedingt aus der Verwahrung zu entlassen (Art. 64a Abs. 1 StGB). 4. Der Verwahrungsvollzug von Herrn A.________ sei per sofort und für die weitere Dauer des Verwahrungsvollzugs konventionskonform auf Freiheitsorientierung auszurichten. Insbesonde- re seien innert einem Monat folgende Verbesserungen umzusetzen: ̶ Der erreichten Zielsetzung des Vollzugsplans von A.________ sei im Hinblick auf seine Resozialisierung Nachachtung zu verschaffen. ̶ Die abgeschlossene Therapie sei im Sinne einer Freiheitsorientierung anzuerkennen. ̶ Auch innerhalb der Institution seien die Kontaktmöglichkeiten auszubauen, etwa durch Videokonferenzen oder grosszügigere Regelungen bezüglich Telefonate, Briefverkehr und Besuchen. Insbesondere seien monatlich mindestens zehn Stunden Besuchszeit vorzusehen, wobei mehrstündigen unbeaufsichtigten Besuchen von Angehörigen explizit Rechnung zu tragen sei. Sodann sei das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne quantitative Vorgabe zu gestatten. ̶ Kontakte zur Aussenwelt sollen durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht und Vollzugslo- ckerungen gewährt werden. 5. Ohnehin sei festzustellen, dass der bisherige Verwahrungsvollzug von A.________ Art. 3 und Art. 5 EMRK zur EMRK verletzt hat. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer für das Ver- fahren vor Obergericht sowie vor den Vorinstanzen zulasten der Staatskasse. Eventualiter sei Herr A.________ für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 18. Dezember 2023 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 44 f.). Mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde (pag. 48). 6. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 forderte die Verfahrensleiterin die General- staatsanwaltschaft auf, innert 20 Tagen eine Vernehmlassung zur Beschwerde so- wie zur Stellungnahme der Vorinstanz einzureichen (pag. 49 f.). Die General- staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 8. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung der SID vom 29. Dezember 2023 verwies (pag. 52). 7. Der Beschwerdeführer verzichtete am 10. Januar 2024 unter Hinweis auf seine Beschwerdeschrift auf weitere Ausführungen (pag. 55). 3 8. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen, die Kammerzusammensetzung bekannt gegeben und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 57 f.). II. Formelles 9. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvoll- zugs kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug [JVG; BSG 341.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 10. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält (Art. 53 JVG). Namentlich finden die Art. 79 sowie Art. 80 bis 84a VRPG sinn- gemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 11. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 12. Die Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dabei handelt es sich um Prozessvoraussetzun- gen, die innert der Beschwerdefrist vorliegen müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG), an- sonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (DAUM MICHEL, in: Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan- ton Bern, 2. Auflage 2020, N. 43 zu Art. 20a VRPG und N. 26 zu Art. 32 VRPG). Die vorliegende Beschwerde enthält neben Anträgen auch inhaltliche Ausführun- gen. Rechtsbegehren und Begründung bedürfen jedoch einer näheren Überprü- fung. 12.1 Zu den Rechtsbegehren 1. und 2. Der Beschwerdeführer stellt den kassatorischen Hauptantrag, es sei der Entscheid der SID vom 24. November 2023 aufzuheben (Rechtsbegehren 1.) und die Sache zur unverzüglichen materiellen Beurteilung an die BVD zurückzuweisen (Rechts- begehren 2.). Hebt das Obergericht einen angefochtenen Entscheid auf, urteilt es in der Sache oder weist es die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 84 Abs. 1 VRPG). Reformatorische und kassatorische Urteilskompetenz stehen im Verwaltungsjustizverfahren grundsätzlich gleichwertig nebeneinander (HERZOG RUTH, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 6 zu Art. 84 VRPG). Aus pro- zessökonomischen Gründen fällt das Obergericht in der Regel einen reformatori- schen Entscheid, sofern nicht besondere Gründe eine Rückweisung an die Vor- 4 instanz verlangen. Solche liegen etwa vor, wenn die Vorinstanz fälschlicherweise einen Nichteintretensentscheid gefällt und daher keine materielle Beurteilung der Beschwerde vorgenommen hat oder wenn die Sache nicht spruchreif ist, weil dem Obergericht noch nicht alle erforderlichen Entscheidgrundlagen vorliegen. Gründe für einen kassatorischen Entscheid werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind für die Kammer auch nicht ersichtlich. Die SID ist auf die Be- schwerde eingetreten und hat einen ausführlich begründeten Sachentscheid gefällt. Die Sache ist spruchreif und das Obergericht verfügt über dieselbe umfassende Kognition wie die SID (vgl. Art. 66 und Art. 80 VRPG). Daher würde eine Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zu einem prozessualen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer zeitnahen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. 12.2 Zur Begründung der Rechtsbegehren 3. und 4. Im reformatorischen Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer um bedingte Entlassung aus der Verwahrung (Rechtsbegehren 3.) und konventionskonforme Ausrichtung des weiteren Verwahrungsvollzugs auf Freiheitsorientierung (Rechts- begehren 4.). Bereits im angefochtenen Entscheid wies die SID den anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer auf seine Begründungspflicht hin. Sie monierte, er habe sich nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend bedingte Entlassung und Vollzugslockerungen auseinandergesetzt. Es sei zweifelhaft, ob auf die Beschwer- de vom 4. Oktober 2023 überhaupt einzutreten sei. Die Frage könne jedoch offen- bleiben, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen sei (E. 1.4, 1.5 und 3.2.8 des angefochtenen Entscheids, pag. 26 f. und 34). An die Begründung werden praxisgemäss keinen hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung der Eingabe braucht nicht zuzutreffen; sie muss aber sachbezogen sein. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderset- zen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auf- fassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Es ist mit anderen Worten darzulegen, inwiefern ein Beschwerdegrund nach Art. 66 resp. Art. 80 VRPG erfüllt sein soll. Ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt daher keine rechtsgenügliche Begründung dar. Es darf indessen ergänzend auf früher Gesagtes hingewiesen werden. Der opponierenden Partei ist es auch unbenom- men, ihre Argumentation im Rechtsmittelverfahren erneut vorzutragen und damit zum Ausdruck zu bringen, dass und inwiefern sie mit dem angefochtenen Ent- scheid nicht einverstanden ist (DAUM, a.a.O., N. 22 und 23 zu Art. 32 VRPG). Die vorliegende Beschwerde enthält eine 19-seitige Begründung. In dieser setzt sich der Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsbeistand jedoch kaum mit dem an- 5 gefochtenen Entscheid auseinander. Lediglich zwei Mal bezieht er sich explizit auf diesen: Zum einen monierte er, es mute geradezu zynisch an, wenn die Vorinstanz abwertend ausführe, er steigere sich in ein subjektives Unrechtsempfinden hinein und es werde deutlich, dass er sich in keiner Weise um die Ausführungen des Gut- achters, des Obergerichts, der SID oder des Amts für Justizvollzug kümmere (S. 7 der Beschwerde, pag. 7). Auch befremde es, wenn nach der jahrelangen behördli- chen Slalomfahrt auf seine Absprachefähigkeit und sein Verhalten hingewiesen werde (S. 14 der Beschwerde, pag. 14). Zum anderen rügt er die vorinstanzliche Erwägung, wonach noch Klarheit in Bezug auf die Legalprognose geschaffen wer- den müsse, bevor ihm allenfalls begleitete Ausgänge und Urlaube gewährt werden können, und wonach eine bedingte Entlassung als letzte Stufe der Vollzugslocke- rungen zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Verschlechterung seiner Entwicklun- gen klarerweise nicht möglich sei (S. 7 der Beschwerde, pag. 7). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten vorinstanzlichen Ausführungen (namentlich betreffend sein langfristig hohes Rückfallrisiko für Sexualdelikte, sei- nem erheblichen und langwierigen Behandlungsbedarf und die noch nicht ab- schätzbare Legalprognose bei erweiterten Freiräumen) bleibt hingegen aus. Der Beschwerdeführer begnügt sich in seiner Beschwerde über weite Strecken damit, eine mit seinem Gesuch vom 26. Mai 2023 und seiner Beschwerde vom 4. Okto- ber 2023 wortwörtlich identische Eingabe einzureichen, in welcher er sich weniger mit der beantragten bedingten Entlassung aus der Verwahrung und der geforderten konventionskonformen Ausrichtung des Verwahrungsvollzugs auf Freiheitsorientie- rung (resp. den ersuchten Vollzugslockerungen) auseinandersetzt als mit allgemei- nen theoretischen und kritischen Abhandlungen zum schweizerischen Verwah- rungsvollzug im Allgemeinen und seinen angeblich dysfunktionalen aktuellen Voll- zugsbedingungen (inkonsistente Vollzugsplanung und fehlende Berücksichtigung seiner abgeschlossenen Therapie). Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob der – notabene – rechtskundig vertrete- ne Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren 3. und 4. rechtsgenüglich begründet hat und ob auf diese überhaupt einzutreten ist. Das kann letztlich aber offengelas- sen werden, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen sein wird (vgl. E. 17.2, 18.2.1 und 18.2.2 hiernach). 12.3 Zum Rechtsbegehren 4. Das Rechtsbegehren 4., wonach der weitere Verwahrungsvollzug konventionskon- form auf Freiheitsorientierung auszurichten sei, enthält vier Alineas mit präzisieren- den Forderungen. Die ersten zwei Forderungen, wonach der erreichten Zielsetzung des Vollzugsplans im Hinblick auf die Resozialisierung Nachachtung zu verschaf- fen und die im Jahr 2015 abgeschlossene deliktorientierte Therapie im Sinne einer Freiheitsorientierung anzuerkennen sei, wurden von den Vorinstanzen nicht als ei- genständige Anträge behandelt. Vielmehr wurden sie als Begründungselemente (der geforderten bedingten Entlassung aus der Verwahrung und der verlangten Vollzugslockerungen) berücksichtigt (vgl. E. 4.4 und 5.2 des angefochtenen Ent- scheids, pag. 36 ff.). Die dritte Forderung, es seien die Kontaktmöglichkeiten inner- halb der JVA D.________ auszubauen, wurde von der SID zur weiteren Behand- lung an die BVD zurückgewiesen (vgl. E. 2.4 und 2.5 sowie Ziff. 1 des Dispositivs 6 des angefochtenen Entscheids, pag. 28 ff. und pag. 40). Die vierte Forderung, Kon- takte zur Aussenwelt seien durch Ausgänge und Urlaube zu ermöglichen und es seien Vollzugslockerungen zu gewähren, wurde von den Vorinstanzen als Gesuch um Gewährung von Vollzugslockerungen (Ausgänge und Urlaube, Verlegung in ei- ne offene Vollzugseinrichtung) entgegengenommen (vgl. E. 1.5 des angefochtenen Entscheids, pag. 27). Dieses Vorgehen blieb vom Beschwerdeführer ungerügt und unkommentiert und erscheint der Kammer sachgerecht, zumal der Beschwerdefüh- rer seine Eingaben an die SID und das Obergericht als Beschwerden «betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung; Vollzugslockerungen» betitelt hat (amtli- che Akten SID, pag. 13; S. 1 der Beschwerde, pag. 1). Vor diesem Hintergrund prüft die Kammer materiell (lediglich), ob der Beschwerde- führer bedingt aus der Verwahrung entlassen werden kann (Rechtsbegehren 3.; E. 17 hiernach) resp. ob ihm Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen und Ur- lauben sowie einer Verlegung in eine offene Vollzugseinrichtung gewährt werden können (Rechtsbegehren 4. Alinea 4; E. 18 hiernach). Dabei zieht sie namentlich in Erwägung, dass der Beschwerdeführer einige im Vollzugsplan der JVA D.________ vom 9. März 2022 formulierten Ziele bereits erreicht und im Jahr 2015 eine deliktorientierte Therapie abgeschlossen hat (vgl. Rechtsbegehren 4. Alinea 1 und 2). Hingegen setzt sich die Kammer nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob und inwiefern die Kontaktmöglichkeiten innerhalb der JVA D.________ auszubau- en sind (Rechtsbegehren 4. Alinea 3). Dieser Punkt wurde von der SID zur erneu- ten Behandlung an die BVD zurückgewiesen, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. 12.4 Zum Rechtsbegehren 5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ohnehin festzustellen, dass der bisherige Verwahrungsvollzug Art. 3 und Art. 5 EMRK verletzt habe (Rechtsbegehren 5.). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Daher sind sie nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stel- lenden Partei nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt wer- den kann. Vorausgesetzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der konkreten Rechtslage besteht (MÜLLER, in: Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 71 ff. zu Art. 49 VRPG). Ein spezifisches Feststellungsinteresse wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich: Erstens beauftragte die SID die BVD damit, die gerügten Punkte betreffend konventionskonformer Haftbedingungen im Ver- wahrungsvollzug zu prüfen (vgl. E. 3 hiervor) und konnte der Beschwerdeführer, soweit er die Feststellung verlangt, dass den konventionsrechtlichen Vorgaben be- treffend Kontakten inner- und ausserhalb der Strafvollzugsanstalt nicht nachgelebt wird (S. 17 der Beschwerde, pag. 17), bereits mit der Beschwerde an die SID errei- chen, dass eine nähere Auseinandersetzung mit seinen Haftbedingungen in der JVA D.________ durch die BVD erfolgen wird (vgl. E. 2.4 und 2.5 des angefochte- 7 nen Entscheids, pag. 28). Insofern werden sich die BVD damit auseinandersetzen müssen, ob der gegenwärtige Verwahrungsvollzug den konventionsrechtlichen An- forderungen genügt, womit das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers da- hingefallen ist. Ohnehin wäre über die beantragte Feststellung zunächst durch die SID zu befinden, bevor sich das Obergericht mit dieser auseinandersetzt. Auch würde die Kammer den BVD vorgreifen, wenn sie den als konventionswidrig gerüg- ten Verwahrungsvollzug einer materiellen Prüfung unterziehen würde. Zweitens gehen dem Feststellungsbegehren zwei Leistungsbegehren voraus. Die vom Be- schwerdeführer angestrebte Feststellung, dass der Freiheitsorientierung trotz er- folgreich abgeschlossener Therapie sowie zahlreicher unbescholtener Urlaube konventionswidrig nicht nachgelebt wird (S. 15 der Beschwerde, pag. 15 sowie S. 19 der Beschwerde, pag. 19), wird bereits im Rahmen des Leistungsbegehrens auf Vollzugslockerungen zu prüfen sein (vgl. Rechtsbegehren 4. Alinea 4 sowie E. 12.3 hiervor und E. 18.2 hiernach). Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse besteht nicht. Drittens und soweit der Beschwerdeführer rügt, ohnehin stünden die Verwahrungsbedingungen «in der Schweiz» mit Art. 3 und Art. 5 EMRK in Konflikt (S. 20 der Beschwerde, pag. 20), verkennt er, dass die abstrakte (d.h. vom vorlie- genden Fall losgelöste) Überprüfung des gesamten schweizerischen Verwah- rungsvollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Vier- tens und insoweit der Beschwerdeführer um Feststellung ersucht, dass der «bishe- rige Verwahrungsvollzug» Art. 3 und Art. 5 EMRK verletzt habe (Rechtsbegehren 5.), ist festzuhalten, dass für eine Überprüfung des gesamten bisherigen, d.h. seit rund 16 Jahren andauernden Verwahrungsvollzugs des Beschwerdeführers auf EMRK-Konformität hin im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Raum besteht, zumal der Beschwerdeführer auch nur gegenwärtige Umstände rügt. Nach dem Gesagten ist auf das Rechtsbegehren 5. nicht einzutreten. Das ist auch insofern folgerichtig, als die Vorinstanzen das Feststellungsbegehren nicht behan- delt haben, was vom Beschwerdeführer ungerügt blieb. Im Gegenteil hält er in der Beschwerdeschrift fest, nur insoweit Beschwerde zu erheben, als die SID seine Beschwerde vom 4. Oktober 2023 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwah- rung und Freiheitsorientierung abgewiesen hat (S. 3 der Beschwerde, pag. 3). III. Materielles 13. Ausgangslage 13.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des F.________ (Gericht) vom 29. Janu- ar 1999 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Pornographie sowie der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht schuldig erklärt und zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt, wobei die ausgesprochene Strafe zugunsten ei- ner altrechtlichen Verwahrung nach damaligem Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweize- rischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben wurde. Dem Urteil la- gen zahlreiche schwerste sexuelle Übergriffe des Beschwerdeführers in den Jah- ren 1992 bis Ende 1996 gegenüber sieben Kindern (darunter die eigene Tochter) im Alter zwischen wenigen Monaten und elf Jahren zugrunde. Der Beschwerdefüh- rer hat die Kinder insbesondere angefasst und sich von den Kindern berühren las- 8 sen, vor den Kindern masturbiert resp. die Kinder in solche Handlungen einbezo- gen und diese auch oral masturbiert, über die Kinder ejakuliert und uriniert sowie seinen Penis in den Mund der Kinder eingeführt. Zudem hat er versucht, den Fin- ger in Vagina und Anus der Kinder einzuführen. Weiter hat er die Übergriffe gefilmt resp. filmen lassen und mit den Aufnahmen Handel betrieben (amtliche Akten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [ASMV; heute BVD], pag. 227 ff.). Später wurde die Fortführung der altrecht- lich ausgesprochenen Verwahrung als neurechtliche Verwahrung nach Art. 64 StGB angeordnet (amtliche Akten ASMV, pag. 813 ff., 937 ff. und 998 ff). Am 11. April 2005 wurde der Beschwerdeführer zudem vom Strafgericht des Kan- tons G.________ der Pornographie schuldig erklärt und zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt (amtliche Akten ASMV, pag. 547 ff.). 13.2 Am 3. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um bedingte Entlassung aus der Verwahrung (amtliche Akten BVD, pag. 2496 ff.). Die BVD wiesen den An- trag mit Verfügung vom 6. November 2019 ab (amtliche Akten BVD, pag. 2519 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der SID mit Entscheid vom 6. März 2020 (amtliche Akten BVD, pag. 2553 ff.) abgewiesen. Das Obergericht stützte diesen Entscheid mit Beschluss vom 12. Juli 2021. Es wies die Vollzugs- behörden indessen an, im Hinblick auf eine anzustrebende Versetzung des Be- schwerdeführers in eine offene Vollzugseinrichtung mögliche Vollzugslockerungen zu prüfen und umzusetzen (amtliche Akten BVD, pag. 2682 ff.). 13.3 Am 24. Februar 2022 trat der Beschwerdeführer von der JVA E.________ in die JVA D.________ über. 13.4 Im Sommer 2022 kamen die BVD im Rahmen der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64b StGB zum Ergebnis, dass eine sol- che klar verfrüht wäre, zumal sich die Voraussetzungen seit dem Beschluss des Obergerichts vom 12. Juli 2021 nicht wesentlich geändert hätten und die Legalpro- gnose seither unverändert geblieben sei (amtliche Akten BVD, pag. 2924 und 2948). 14. Vorbringen des Beschwerdeführers 14.1 Am 26. Mai 2023 beantragte der Beschwerdeführer erneut die bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Nachdem ihm diese von den BVD und der SID verwehrt wur- de, stellte er mit Beschwerde vom 15. Dezember 2023 beim Obergericht den An- trag auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung und konventionskonforme Aus- richtung des weiteren Verwahrungsvollzugs auf Freiheitsorientierung (vgl. E. 4. hiervor). 14.2 Zur Begründung seiner Anträge führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, gemäss geltendem Recht und ständiger Rechtsprechung sei auch im Verwah- rungsvollzug aktiv und mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, die Dauer der Frei- heitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Mass zu reduzieren. Ziel des Voll- zugs müsse die Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche 9 Entlassung und eine Wiedererlangung der Freiheit sein. Auch bei auf unbestimmte Zeit Inhaftierten sei eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft anzustreben, de- ren Vorbereitung vollzugsöffnende Massnahmen erfordere. Daraus lasse sich ins- besondere ein Anspruch auf konsistente Vollzugplanung, auf Anerkennung seiner abgeschlossenen Therapie, auf Kontakte inner- und ausserhalb der Strafvollzugs- anstalt sowie auf Vollzugslockerungen, Urlaube und Ausgänge bis zur bedingten Entlassung ableiten (S. 8 ff. der Beschwerde, pag. 8 ff.). Unter dem Titel «inkonsistente Vollzugplanung» führt er aus, er habe ein Recht darauf zu erfahren, was er tun müsse, damit eine Entlassung in Betracht gezogen werde. Obwohl er gemäss Vollzugsplan der JVA D.________ vom 9. März 2022 angemessene soziale und alltagspraktische Fertigkeiten erworben, erhalten resp. erweitert habe und sich mit eigenen Anteilen, die zum Delikt führten auseinander- gesetzt und sich die notwendigen Handlungskompetenzen und -alternativen zur Vermeidung einer erneuten Deliktsbegehung angeeignet habe und auch alle im Vollzugsplan festgehaltenen stufengerechten individuellen Vollzugsziele und indivi- duellen Anforderungen erfülle, werde der Freiheitsorientierung keine Nachachtung verschafft. Aufgrund fehlender weiterer individueller Ziele im Vollzugsplan würden ihm keinerlei Perspektiven aufgezeigt, wie er mit eigenen Anstrengungen und Bemühungen auf Vollzugslockerungen und eine damit einhergehende Resozialisie- rung hinwirken könne. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass zwar ein Vollzugsplan er- stellt worden sei, dieser aber dem Resozialisierungsgedanken nicht angemessen Rechnung trage, zumal aus den Akten auch hervorgehe, wie viele unbescholtene Urlaube er bereits absolviert habe. Dass er nunmehr in der JVA D.________ nochmals von vorne beginnen solle, zeige, dass die Freiheitsorientierung nicht um- gesetzt werde. Vor dem Hintergrund der jahrelangen behördlichen Slalomfahrt mu- te es befremdlich an, wenn ihm die Vorinstanz fehlende Absprachefähigkeit unter- stelle. Auch sei es zynisch, wenn die Vorinstanz abwertend ausführe, er steigere sich in ein subjektives Unrechtsbewusstsein hinein und kümmere sich in keiner Weise um die Ausführungen des Gutachters, des Obergerichts, der SID oder des Amts für Justizvollzug (S. 11 ff. der Beschwerde, pag. 11 ff.). In Bezug auf die geforderte Anerkennung seiner im Jahr 2015 abgeschlossenen deliktorientierten Therapie macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Voll- zugsplan der JVA D.________ vom 9. März 2022 geltend, er habe sich mit eigenen Anteilen, die zum Delikt geführt haben, auseinandergesetzt, er sei auf Signale, die auf eine erneute Tatbegehung hinweisen würden, sensibilisiert und er habe sich die notwendigen Handlungskompetenzen und Handlungsalternativen angeeignet, um eine erneute Deliktsbegehung zu vermeiden. Dasselbe habe auch sein behandelter Therapeut festgestellt, laut welchem er eine gute Krankheitseinsicht und Opferem- pathie aufweise und keine Bagatellisierungstendenzen oder kognitive Verzerrungen zeige. Obwohl er seine deliktorientierte Psychotherapie im Jahr 2015 erfolgreich abgeschlossen habe, werde der Freiheitsorientierung nicht nachgelebt. Das verlet- ze das in Art. 3 EMRK normierte Recht auf Überprüfung und Aussicht auf Entlas- sung aus der Verwahrung (S. 14 f. der Beschwerde, pag. 14 f.; vgl. auch S. 8 der Beschwerde, pag. 8). 10 Mit Blick auf die geforderten Vollzugslockerungen, Urlaube und Ausgänge bis hin zur bedingten Entlassung sodann merkt der Beschwerdeführer an, ihm würden die im Hinblick auf eine bedingte Entlassung notwendigen Vollzugsöffnungen (wie Ur- laube und Ausgänge) nicht mehr gewährt. Obwohl er sich während Jahren in allen vorangehenden Öffnungsschritten bestens bewährt habe, seien ihm seither keine weiteren Bewährungsfelder eröffnet worden. De facto könne sein Freiheitsentzug nicht verkürzt werden, wenn ihm keine Möglichkeit geboten werde, während Voll- zugslockerungen persönliche Fortschritte zu beweisen. Insofern könne sein Ver- wahrungsvollzug auch nicht als «auf eine Besserung und gesellschaftliche Wieder- eingliederung ausgerichtet» angesehen werden. Er habe bis im Jahr 2017 die so- genannte stufenweise Erprobung in Richtung Freiheit längstens durchlaufen. Diese Umstände verletzten Art. 3 und Art. 5 EMRK, was erstens festzustellen und zwei- tens zu korrigieren sei. Um der konventionsrechtlich garantierten Freiheitsorientie- rung nachzuleben und Art. 64a StGB nicht zum toten Buchstaben werden zu las- sen, sei er bedingt zu entlassen (S. 17 ff. der Beschwerde, pag. 17 ff.). 15. Wesentliche Entscheidgrundlagen 15.1 Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.________ vom 1. Dezember 2020 Im Rahmen der Prüfung des Entlassungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2019 ordnete das Obergericht am 5. Oktober 2020 eine Ergänzung resp. Ak- tualisierung des forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachtens von Dr. med. C.________ vom 13. Juni 2018 an. Als Experten setzte es selbigen ein (amtliche Akten BVD, pag. 2583 ff.). Dr. med. C.________ führte in seinem Ergänzungsgutachten vom 1. Dezem- ber 2020 betreffend den Zwischenverlauf in den Jahren 2018 bis 2020 aus, der Be- schwerdeführer sei zunehmend auf eine bedingte Entlassung fixiert, die gutachter- lich zwar diskutiert, aber nie empfohlen worden sei. Er verzögere durch seine rigide Haltung mögliche Lockerungen massiv und trete in den letzten sechs Jahren auf der Stelle. Das sei ein klarer Hinweis für eine nach wie vor bestehende Behand- lungsbedürftigkeit. Obwohl die Deliktsarbeit seit dem Jahr 2015 abgeschlossen sei, bestehe bis heute ein erheblicher Behandlungsbedarf. Der Beschwerdeführer müs- se sich mit seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen auseinandersetzen, auch stehe der Transfer auf ein alltagsnahes Setting an. Hier biete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB andere Möglichkeiten, als dies im beschränkten Setting der Verwahrung möglich sei. Weil sich der Beschwerdeführer in den Jah- ren 2018 bis 2020 derart auf die Durchsetzung seiner eigenen Perspektive fixiert habe, sei es seither nicht mehr möglich gewesen, an deliktsrelevanten Inhalten zu arbeiten. Insgesamt müsse die aktuelle Situation wieder kritischer gesehen werden als im Jahr 2018, auch weil der Beschwerdeführer sein Helfernetz zunehmend als feindlich einstufe (amtliche Akten BVD, pag. 2632). In Bezug auf die Sexualität hielt Dr. med. C.________ (in Bestätigung seiner Be- funde und Einschätzungen in den Gutachten der Jahre 2014 und 2018) fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine sexuelle Ansprechbarkeit für pädophile homo- und heterosexuelle Reize, eine hetero- und homosexuelle Ansprechbarkeit für erwach- sene Intimpartner und eine insgesamt mittlerweile reifere sexuelle Identität; Hinwei- 11 se für eine Hypersexualität bestünden aktuell nicht mehr. Es seien abermals emoti- onal instabile und narzisstische Anteile aufgefallen, die auch in den aktuellen The- rapie- und Vollzugsberichten bestätigt worden seien. Insgesamt wirke der Be- schwerdeführer im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2018 wieder querulatorischer und hinsichtlich seines subjektiven Unrechtserlebens fixierter (amtliche Akten BVD, pag. 2632 f.). Hinsichtlich die Legalprognose wies Dr. med. C.________ daraufhin, dass seit dem Jahr 2018 keine neuen legalprognostisch günstigen Veränderungen mehr attestiert werden können. Die Behandlungscompliance sei über Jahre hinweg als hoch ein- stuft worden, was zu revidieren sei. Trotz konsistent empfohlener langjährig attes- tierter Behandlungsbedürftigkeit verlange der Beschwerdeführer vehement, entlas- sen zu werden. Er habe die Chance der gutachterlich im Jahr 2014 erstmals attes- tierten ausreichenden Behandelbarkeit in den letztens sechs Jahren nicht genutzt und keiner einvernehmlichen Vollzugsplanung zugestimmt, weshalb die Therapie seit Jahren ins Stocken geraten sei. Aktuell (Jahr 2020) erreiche der Beschwerde- führer einen posttreatment Gesamtscore von 40,5 Punkten, womit er sich exakt im Übergang zwischen der höchsten und der zweithöchsten Risikogruppe befinde. Die Legalprognose sei ein dynamischer Prozess und habe sich seit dem Jahr 2018 wieder leicht verschlechtert. Die Reduktion von 12,5 Punkten entspreche im Allge- meinen einem «guten Behandlungserfolg» und werde in der Validierungsstichprobe mit einem fünf-Jahres-Rückfallrisiko von circa 15 % angegeben. Das Diagnosein- strument zeige vorliegend klar das bestehende Dilemma auf: Zwar könne dem Be- schwerdeführer ein guter Behandlungserfolg attestiert werden, gleichwohl habe sein langfristiges Rückfallrisiko nicht derart gesenkt werden können, dass er in die Gruppe mit niedrigem Risiko eingestuft werden könne. Davon sei er weit entfernt (amtliche Akten BVD, pag. 2634 ff.). Betreffend die legalprognostische Gesamtdiagnose hielt Dr. med. C.________ zu- sammenfassend fest, seit der letzten Begutachtung im Jahr 2018 habe sich wenig geändert. Die Gesamtbeurteilung falle nach wie vor positiv aus, auch wenn sich die Einstellung des Beschwerdeführers seither zunehmend ungünstig verändert und er eine zunehmend kämpferische Einstellung angenommen habe, weshalb die Legal- prognose mittlerweile wieder etwas kritischer ausfalle. Während der Beschwerde- führer zum Zeitpunkt der Anlassdelikte schwere psychische Auffälligkeiten aufge- wiesen habe, habe er sein Funktionsniveau bis zum Jahr 2020 deutlich verbessert und eine Nachreifung durchlaufen. Trotz des mittlerweile seit sechs Jahren laufen- den Konflikts hinsichtlich der geforderten Lockerungen sei er im therapeutischen Kontakt geblieben und auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung auslenkbar und zumindest in gewissem Rahmen kompromissbereit. Aktuell (im Jahr 2020) sei das Rückfallrisiko für Sexualdelikte im geschlossenen und offenen Vollzug kurz- und mittelfristig als gering einzuschätzen, zumal der Beschwerdeführer sich gut an Regeln halte, zuverlässig Termine einhalte, es keine Hinweise für eine suchtartige Sexualität mehr gebe und im geschlossenen Setting keine Kinderkontakte bestün- den. Auch das langfristige Rückfallrisiko für Sexualdelikte habe sich erkennbar ge- bessert, sei aber nach wie vor hoch (Rückfallwahrscheinlichkeit von 15 % für weite- re Sexualdelikte in den nächsten fünf Jahren) und liege über der durchschnittlichen Rückfallwahrscheinlichkeit in der Validierungsgruppe (von 10 %). Diese Einschät- 12 zung sei konsistent zur FOTRES-Wertung aus dem Jahr 2014, bei welcher dem Beschwerdeführer ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko bei deutlich verbesser- ter deliktsdynamischer Risikoverminderung attestiert wurde. Insgesamt sei die langfristige Legalprognose für sexuelle Handlungen mit Kindern und illegaler Por- nographie trotz der Therapieerfolge nach wie vor schwer belastet; das langfristige Rückfallrisiko für Sexualdelikte sei noch immer hoch. Um die erreichten Therapieer- folge im alltagsnahen Umfeld einschätzen zu können, müssten jedoch Be- währungs- und Beurteilungsfelder geschaffen werden (amtliche Akten BVD, pag. 2646). Zu den möglichen Perspektiven äusserte sich Dr. med. C.________ dahingehend, dass aufgrund der Schwere der Taten und der tatzeitnahen Schwere der psychi- schen Störungen langsame Lockerungen erfolgen sollten, in deren Rahmen der Beschwerdeführer seinen Veränderungsprozess weiter vorantreiben kann. Ein sol- cher Prozess brauche Zeit und Bewährungsmöglichkeiten und sei im Rahmen des Vollzugs in einer Vollzugseinrichtung durchzuführen; eine Versetzung in ein Wohn- heim sei nicht zu empfehlen. Nach wie vor bestünden erhebliche Unsicherheiten, ob der Beschwerdeführer seine Behandlungserfolge auf einen offenen Rahmen übertragen kann. Eine Versetzung in den offenen Vollzug könne aufgrund des Ver- laufs der letzten sechs Jahre nicht mehr empfohlen werden. Um solche Lockerun- gen umzusetzen, brauche es zudem nicht nur die Voraussetzungen und Behand- lungserfolge des Beschwerdeführers, sondern auch die Bereitschaft des Vollzugs- systems: Wie sich nun über Jahre gezeigt habe, sei diese Bereitschaft nicht vor- handen. Angesichts der Schwere der Taten, der Schwere der tatzeitnahen psychi- schen Störungen und dem Verlauf dränge sich weiterhin eine stationäre therapeuti- sche Massnahme auf. Es bleibe zu hoffen, dass sich der Beschwerdeführer ir- gendwann auf eine solche Massnahme einlasse. Der bisherige Vollzug seit dem Jahr 2014 zeige klar, dass die Perspektive von Lockerungen aus der Verwahrung mit dem Ziel einer Entlassung zeitlich massive Nachteile nach sich ziehe. Das Be- harren auf Lockerungen führe nicht zu einer Beschleunigung, sondern im Gegenteil zu einer Verlangsamung des gewünschten Prozesses. Leider lehne der Beschwer- deführer solche Massnahmen hartnäckig ab. Auch seine vehemente Weigerung, sich (zumindest vorübergehend) einer treibdämpfenden Medikation zu unterziehen sowie einer Versetzung in die JVA St. Johansen zuzustimmen, deute darauf hin, dass der weitere Vollzug sehr wahrscheinlich mit erheblichen Konflikten einherge- hen werde. Lockerungen aus der Verwahrung seien weiterhin möglich, aber nicht zu empfehlen. Diese sollten dem Standard einer stationären Massnahme entspre- chen. Der Vollzug werde mehrere Jahre in Anspruch nehmen und es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer hierfür die Geduld aufbringe (amtliche Akten BVD, pag. 2648 f.). Zur Frage des Obergerichts, wie aktuell (Jahr 2020) die spezifische Legalprognose des Beschwerdeführers für die erneute Begehung von Sexualdelikten einzuschät- zen sei, erklärte Dr. med. C.________, im geschlossenen Vollzug sei bei (teil-) begleiteten Ausgängen und Urlauben von einem geringen Risiko für sexuelle Hand- lungen mit Kindern und illegale Pornografie auszugehen, weil solche Ausgänge nur wenige Stunden dauern und sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf im- pulsive Tathandlungen sondern relativ lange Tatanlaufzeiten fänden. Gleiches gelte 13 für unbegleitete Ausgänge und Urlaube, solange die Zeitdauer von wenigen/einigen Stunden nicht überschritten werde. Mit der Dauer der unbeaufsichtigten Zeitfenster (vor allem ab Übernachtungsurlauben) steige jedoch die Unsicherheit und damit das Rückfallrisiko deutlich an, weil noch unklar sei, wie der Beschwerdeführer auf alltägliche Trigger reagieren werde. Das Rückfallrisiko im offenen Vollzug hänge unter anderem von den jeweiligen Ausgangsregelungen ab. Darüber hinaus wirkten sich auch institutionsspezifische Faktoren aus (wie Möglichkeiten eines eigenen PCs und Smartphones, Internetzugang). Mit entsprechenden Vorgaben (limitierte Ausgangsregelung, Restriktion im Internetzugang) könne das Rückfallrisiko gering gehalten werden. Der Beschwerdeführer äussere ein starkes Bedürfnis, sich im of- fenen Setting beweisen zu können, was sich positiv auf die Behandlungsmotivation und Absprachefähigkeiten auswirken könne. Bei einer bedingten Entlassung müsse aktuell – ohne weitere therapeutische Erfolge – von einem hohen Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen mit Kindern und illegaler Pornographie ausgegangen werden (amtliche Akten BVD, pag. 2650 ff.). Zur Frage, ob aus forensisch-psychiatrischer Sicht aktuell (Jahr 2020) Vollzugslo- ckerungen in Betracht kommen, führte Dr. med. C.________ aus, diese Frage übersteige seine Rolle und Kompetenz als Gutachter. Aus seiner Sicht dränge sich eine Planung auf, die auf eine langfristig angelegte Entlassung aus der Verwahrung abziele. Bisher habe er zwei legalprognostisch vertretbare Varianten skizziert: Sta- tionäre Massnahme nach Art. 59 StGB und Lockerungen aus der Verwahrung her- aus. Beide Varianten wären der positiven Bewertung der Behandelbarkeit und der bisherigen Therapieerfolge gerecht geworden, wobei er eindeutig eine stationäre Massnahme empfohlen habe. Zwischenzeitlich habe sich gezeigt, dass die erste Variante (stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB) vom Beschwerdeführer abge- lehnt werde und die zweite Varianten (Lockerungen aus der Verwahrung) keinen Konsens bei den wichtigen Entscheidträgern finde. Daher stelle sich die grundsätz- liche Frage, warum Lockerungen umgesetzt werden sollten, wenn sie in keinerlei Planung eingebettet wären. In Frage komme einzig die Pflege und Aufrechterhal- tung des sozialen Umfelds. Eine Versetzung in den offenen Vollzug zur Planung einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung könne er aktuell nicht mehr emp- fehlen. Begleitete Ausgänge und kürzere (stundenweise) unbegleitete Zeitfenster/ Ausgänge seien legalprognostisch weiterhin vertretbar. Es stelle sich jedoch die Frage, zu welchem Zweck diese durchgeführt werden sollen, weil sich aktuell in der Verwahrung in nächster Zeit keine Lockerungsperspektive ergebe. Lockerungen, die über begleitete Ausgänge hinausgingen und die nicht in ein langfristiges Kon- zept eingebunden seien, empfehle er nicht (amtliche Akten BVD, pag. 2652 f.). Auf Frage, ob aus forensisch-psychiatrischer Sicht aktuell (Jahr 2020) eine Verset- zung in den offenen Vollzug in Frage komme, antwortete Dr. med. C.________, er empfehle angesichts der Gesamtumstände (bisheriger Verlauf seit 2014, keine rea- listische Vollzugsplanung, zunehmender Widerstand des Beschwerdeführers, keine zeitlich günstigere Prognose) aktuell keine Versetzung in den offenen Vollzug (amt- liche Akten BVD, pag. 2654). Die Frage schliesslich, ob aus forensisch-psychiatrischer Sicht aktuell (Jahr 2020) eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung in Frage komme, verneinte Dr. med. 14 C.________. Er könne eine bedingte Entlassung gegenwärtig und bis auf Weiteres nicht empfehlen. Eine solche scheine derzeit erst in ca. mehreren Jahren möglich, nachdem sich die Veränderungen in den deliktrelevanten Problembereichen auch im Rahmen von Lockerungen bewähren konnten (amtliche Akten BVD, pag. 2654). 15.2 Vollzugsbericht der JVA D.________ vom 9. Mai 2023 Die Anstaltsleitung hielt im Vollzugsbericht der JVA D.________ vom 9. Mai 2023 fest, der Beschwerdeführer habe sich gut in der Gruppe H.________ eingelebt. Er sei den im Vollzugsplan der JVA D.________ vom 9. März 2022 festgehaltenen Zielsetzungen betreffend a) Erwerb, Erhalt resp. Erweiterung sozialer und alltags- praktischer Fertigkeiten, b) Erwerb, Erhalt resp. Erweiterung beruflicher Fertigkei- ten und Fähigkeiten durch einen zweckmässigen Arbeitseinsatz sowie c) Pflege und Ausbau von Kontakten, die für die Wiedereingliederung nach der Strafverbüs- sung und/oder für die Erreichung der Vollzugsziele günstig sind, im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgekommen. Ob ihm seine Kontakte ausserhalb der JVA D.________ einen sozialen Empfangsraum bieten können, könne noch nicht ein- geschätzt werden. Positiv zu werten sei, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und demzufolge die Verantwortung für diese übernehme, was für ein ge- wisses Problembewusstsein spreche. Er habe im Jahr 2015 eine deliktorientierte Psychotherapie erfolgreich beendet und benötige gemäss eigenen Angaben keine weitere therapeutische Aufarbeitung der Tat. Negativ zu werten seien jedoch die im Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.________ vom 1. Dezember 2020 festgehal- tenen Diagnosen und die fehlende Bereitschaft, an einer therapeutischen Aufarbei- tung der Delikte mitzuwirken. Daher lägen auch keine neuen Erkenntnisse zur Le- galprognose vor. Im Ergebnis könne aufgrund der nach wie vor belasteten Legal- prognose und der fehlenden resp. noch nicht nachvollziehbaren therapeutischen Bearbeitung der problematischen Aspekte eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen werden, zumal bei einem einschlägigen Rückfall hoch- wertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder sexuelle Integrität betroffen wären (amtliche Akten BVD, pag. 2986 ff.). Die Anstaltsleitung empfahl, die bedingte Entlassung abzulehnen und die Verwah- rung nach Art. 64 StGB weiterzuführen. Zudem wies sie daraufhin, dass eine Um- wandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angezeigt wäre, der Beschwerdeführer eine solche jedoch weiterhin vehement ablehne (amtliche Akten BVD, pag. 2990). 15.3 Anhörung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2023 Am 31. Mai 2023 gewährten die BVD dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör i.S.v. Art. 64b StGB. Dieser gab zu Protokoll, er verweise auf die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 26. Mai 2023 und möchte einzig anmerken, dass er in einem offenen Rahmen gerne seine Therapie fortsetzen würde (amtliche Akten BVD, pag. 3075). 15 16. Erwägungen der Vorinstanzen 16.1 Erwägungen der BVD Die BDV führte in der Verfügung vom 19. September 2023 aus, dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2023 seien keinerlei Gründe zu entnehmen, die für eine bedingte Entlassung sprächen. Die BVD verneinten die vor dem Jahr 2016 festgestellten therapeutischen Fortschritte nicht grundsätzlich. Es sei jedoch fest- zustellen, dass durch die Entwicklung und Haltung des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren einerseits die gemachten Fortschritte in ihrer Qualität und Konstanz in Frage gestellt werden müssten und andererseits allen Vollzugsbeteilig- ten die Hände gebunden seien, die aufgeworfenen Fragen zu überprüfen, weil sich der Beschwerdeführer trotz vielfacher und vielseitiger Motivationsbemühungen ak- tuell nicht in Lage sehe, sich einer erneuten Aufnahme einer forensisch- psychiatrischen Therapie zu unterziehen. Nur durch Erkenntnisse aus einer sol- chen Therapie bestehe die Möglichkeit, die Ergebnisse aus den früheren therapeu- tischen Bemühungen des Beschwerdeführers zu überprüfen und zu reaktivieren sowie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer neue Ziele zu erarbeiten, um erste Vollzugsöffnungen erneut prüfen zu können. Die vom Beschwerdeführer geforderte Entlassungsperspektive könne nicht erstellt werden, solange die notwendige primä- re Grundlage für die Entlassung und Prüfung einer Vollzugsöffnung und deren Ein- bettung in die ebenda erwähnte Entlassungsperspektive (nämlich die Ergebnisse aus einer forensisch-psychiatrischen Therapie) nicht erstellt werden kann. Der Be- schwerdeführer lasse ausser Acht, dass die Beurteilung der therapeutischen Er- gebnisse aus dem Jahr 2015 stammt und seither keine weiterführende Entwicklung stattgefunden habe. Auch der Umstand, dass selbst Dr. med. C.________ seine ursprünglichen Empfehlungen aus dem Jahr 2014 in den Ergänzungsgutachten der Jahre 2018 und 2020 fortlaufend relativiert und gar zurückgenommen hat und auf die Einbettung erster Vollzugsöffnungen in ein therapeutisches Setting drängt, las- se der Beschwerdeführer unberücksichtigt. Weiter wiesen die BVD daraufhin, dass die geforderte Verlegung in eine offene Vollzugseinrichtung vor dem Hintergrund, dass selbst kleinere Öffnungsschritte (wie begleitete Ausgänge) aktuell nicht realisiert werden können, keine Option sei. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen acht Jahren nicht (mehr) von begleiteten Vollzugsöffnungen profitieren und sich entsprechend auch nicht in Übungsfeldern unter Beweis stellen konnte. Dass eine zeitnahe Wie- deraufnahme der Therapie und die intensive Fortsetzung der Auseinandersetzung mit der Delinquenz und der persönlichkeits- und umweltrelevanten Risikofaktoren diesem Umstand Abhilfe hätten schaffen können, habe der Beschwerdeführer of- fensichtlich nicht motivieren können. Auch dürfe nicht ausser Acht gelassen wer- den, dass Dr. med. C.________ im Ergänzungsgutachten aus dem Jahr 2020 aus- führe, dass nach wie vor erhebliche Unsicherheiten bestehen, ob der Beschwerde- führer seine Behandlungserfolge auf einen offenen Rahmen übertragen kann. An- gesichts der Schwere der begangenen Delikte sei demnach eine kleinschrittige und sorgfältige Vorgehensweise bei den zu prüfenden Vollzugsöffnungen angezeigt und die verlangte Verlegung für ein offenes Vollzugsetting eindeutig verfrüht. 16 Die BVD gelangten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte zur Freiheitsorientierung für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung nicht genügten, um die beabsichtige Weiterführung der Verwahrung umzustossen. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Entscheidgrundlagen, der vorliegenden Diagnosen, der nach wie vor vorhandenen Behandlungsbedürftigkeit und der noch immer ungünstigen Legalprognose habe sich die Ausgangslage seit der letzten Massnahmenprüfung im Jahr 2022 nicht verändert und sei eine bedingte Entlas- sung zum gegenwärtigen Zeitpunkt klar verfrüht. Ebenfalls abschlägig zu beantwor- ten sei auch der Antrag auf Gewährung von Vollzugöffnungen i.S. begleiteter Aus- gänge und Verlegung in eine offene Vollzugseinrichtung (amtliche Akten der BVD, pag. 3102 f.). 16.2 Erwägungen der SID Die SID erwog im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2023 betreffend die geforderte bedingte Entlassung aus der Verwahrung, die Verhältnisse des Be- schwerdeführers hätten sich seit dem Beschluss des Obergerichts vom 12. Ju- li 2021 in keiner Weise positiv verändert. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer stei- gere sich in sein subjektives Unrechtserlebnis hinein. Unmittelbar nach dem ober- gerichtlichen Beschluss habe er sich in seine Forderung versteift, gemäss seinem eigenen Zeitplan in eine offene Vollzugseinrichtung seiner Wahl verlegt zu werden. Die weitere Vollzugsplanung gemäss den obergerichtlichen Vorgaben verbunden mit der Verlegung in die JVA D.________ sehe er als Rachefeldzug resp. Ver- schwörung gegen ihn und die aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung nicht gewähr- ten Vollzugslockerungen erachte er als inkonsistente Vollzugsplanung resp. Nicht- beachtung der «abgeschlossenen Therapie». Weiter gehe aus seinem Umgang mit dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) hervor, dass er die jüngsten Feststellungen aller involvierten Fachpersonen und Stellen (Mitarbeiter der JVAs, Therapeuten, Gutachter, BVD, SID, Obergericht) offenbar nicht verstanden habe oder nicht umsetzen wolle. Diese attestierten ihm zwar übereinstimmend Fortschrit- te, hielten jedoch auch fest, dass bei ihm nach wie vor ein hoher Behandlungsbe- darf vorhanden sei, die Behandlungsexpertise noch mehrere Jahre dauern dürfte und eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB eigentlich die besser ge- eignete Massnahme sei, um seinen Krankheitsbildern zu begegnen. Anstatt sich mit seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen auseinanderzusetzen, beharre der Beschwerdeführer darauf, bereits erfolgreich therapiert worden zu sein und sich nicht freiwillig einer (weiteren) Therapie zu unterziehen, solange ihm keine Voll- zugslockerungen gewährt werden. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren werde deutlich, dass er sich in keiner Weise um die Ausführungen des Gutachters, des Obergerichts, der SID oder der BVD kümmere, gehe er in seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2023 doch überhaupt nicht auf die entsprechenden Feststellungen betreffend seine problematischen Persönlichkeitsanteile, sein Behandlungsbedürf- nis, sein Rückfallrisiko, sein Vollzugverhalten und die weiteren für die Beurteilung der bedingten Entlassung relevanten Umstände ein, sondern berufe er sich einzig auf eine inkonsistente Vollzugsplanung und die Nichtbeachtung der abgeschlosse- nen Therapie. Die vom Obergericht mit Beschluss vom 12. Juli 2021 festgestellte Verschlechterung der Entwicklung des Beschwerdeführers bestehe bis heute fort 17 und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung als letzte Stufe der Voll- zugslockerungen lägen damit auch zum jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht vor. Das hohe Rückfallrisiko für weitere Sexualdelikte habe aufgrund der Verweige- rungshaltung des Beschwerdeführers nicht gesenkt werden können. Genauso we- nig habe der Beschwerdeführer unter Beweis stellen können, dass er sich (erfolg- reich) mit seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen auseinandergesetzt, an de- liktsrelevanten Inhalten gearbeitet oder sich von seinen rigiden Haltungen gelöst habe (E. 4.1 bis 4.4 des angefochtenen Entscheids, pag. 36 f.). Hinsichtlich die Gewährung von Vollzugslockerungen sodann zog die SID in Erwä- gung, dass gemäss der jüngsten Begutachtung durch Dr. med. C.________ vom 1. Dezember 2020 langsame Progressionsschritte erfolgen sollen und Lockerun- gen, die über begleitete Ausgänge hinausgehen und nicht in ein langfristiges Kon- zept eingebunden sind, nicht empfohlen seien. Entsprechend könne vorliegend einzig die Gewährung eines begleiteten Ausgangs/Urlaubs ernsthaft in Betracht gezogen werden. Die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2011 klaglos absolvierten Ausgänge könnten dabei nicht bedingungslos als positiver Faktor in die Beurteilung der für die Gewährung notwendigen positiven Legalprognose mit- einbezogen werden. Seither seien über zehn Jahre vergangen und in diesen habe sich nach anfänglichen positiven Entwicklungen wieder eine deutliche Verschlech- terung eingestellt. Auch wirke der Beschwerdeführer aktuell zunehmend rigider und fatalistischer. Deshalb und auch aufgrund seiner strikten Weigerung, sich mit sei- nen akzentuierten Persönlichkeitszügen auseinanderzusetzen, könne die Legal- prognose bei erweiterten Freiräumen nach wie vor nicht zuverlässig eingeschätzt werden, selbst wenn von einer «abgeschlossenen Therapie» ausgegangen werde. Gerade im Hinblick auf die schweren Sexualdelikte, die mit einem Rückfallrisiko verbunden seien, könne diese Unklarheit nicht hingenommen werden. Solange sich der Beschwerdeführer jeglicher konstruktiven Mitwirkung verweigere, gehe es auch nicht an, eine fehlende freiheitsorientierte Vollzugsplanung zu rügen. Hinzu kom- me, dass begleitete Ausgänge und Urlaube als erste Stufe von Vollzugslockerun- gen nur im gesetzlichen Rahmen gewährt werden können. Insbesondere müsse ein konkreter Grund für den beantragten Ausgang/Urlaub genannt werden und die- ser müsse klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung eingebettet sein. Zudem dürften keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen. Im Ergebnis müsse folglich noch Klarheit in Bezug auf die Le- galprognose des Beschwerdeführers geschaffen werden. Erst dann könnten ihm begleitete Ausgänge und Urlaube gewährt werden; sofern denn ein konkretes, be- gründetes Gesuch vorliege. Bis dahin sei der Beschwerdeführer erneut darauf hin- zuweisen, dass bei der Gesuchsprüfung alle relevanten Umstände in die Beurtei- lung miteinbezogen werden, insbesondere auch sein Verhalten im Vollzug und in der Therapie sowie seine Absprachefähigkeit und Compliance. Ohne entsprechen- de Mitwirkung seinerseits könnten auch künftig keine Vollzugslockerungen instal- liert werden (E. 5.1- bis 5.3. des angefochtenen Entscheids, pag. 37 f.). 18 17. Zur beantragten bedingten Entlassung aus der Verwahrung (Rechtsbegehren 3.) 17.1 Rechtliche Grundlagen Der Täter wird aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre (Art. 64a Abs. 1 StGB). Die vorausgesetzte Erwartung der Be- währung bezieht sich auf Straftaten i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB. Es muss mithin die ernsthafte Gefahr bestehen, dass der Verwahrte in Freiheit namentlich einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begehen könnte, welche geeignet ist, die physische, psychische oder sexuelle In- tegrität einer anderen Person schwer zu beeinträchtigen. Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung setzt eine günstige Prognose in Bezug auf das künftige Ver- halten voraus. Der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Das Gericht muss von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlver- haltens überzeugt sein; verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen. Es besteht vielmehr eine Vermutung für ein Fortbestehen der Gefährlich- keit. Entsprechend muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird. Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sind auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung der Straftaten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen. Eine Entlassung unmittelbar aus der Verwah- rung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2022 vom 08.02.2023 E. 2.3.1 und 2.4.4; HEER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 12 ff. zu Art. 64a StGB). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft ihren Entscheid gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unab- hängige sachverständige Begutachtung i.S.v. Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 StGB). Dabei ist nicht all zweijährlich ein neues Gutachten i.S.v. Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB zu erstellen. Es darf auch auf ein älteres Gutachten ab- gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dessen Erstellung nicht erheblich verändert haben. Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, ist nicht primär ei- ne Frage seines formalen Alters. Vielmehr ist relevant, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_356/2023 vom 20.09.2023 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 17.2 Erwägungen der Kammer Der 56-jährige Beschwerdeführer befindet sich seit rund 26 Jahren im Freiheitsent- zug. Es steht ausser Frage, dass dies eine sehr lange Zeitdauer ist und der Eingriff in seine Freiheitsrechte schwer wiegt, umso mehr als der Beschwerdeführer seine 19 Freiheitsstrafe längstens verbüsst hat und nunmehr ein sog. persönliches Sonde- ropfer zugunsten der Allgemeinheit (vgl. TRECHSEL/AEBERSOLD, in: Praxiskommen- tar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, N. 8 zu Art. 90 StGB) er- bringt. Die Kammer anerkennt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung Forts- chritte gemacht und durchaus auch eine positive Entwicklung durchlaufen hat. So kommt er den im Vollzugsplan der JVA D.________ vom 9. März 2022 festgehalte- nen Zielsetzungen betreffend Betreuung, Arbeit/Aus- und Weiterbildung sowie Kon- takte weitgehend und im Rahmen seiner Möglichkeiten nach (amtliche Akten BVD, pag. 2986 ff.), sind die bis ins Jahr 2015 wahrgenommenen begleiteten Ausgänge und Tagesurlaube jeweils klaglos verlaufen (amtliche Akten BVD, pag. 1967 f.), hat er im Jahr 2015 eine deliktorientierte Therapie abgeschlossen und konnte er seine statistische Rückfallgefahr in den vergangenen Jahren von 25 % auf 15 % reduzie- ren (amtliche Akten BVD, pag. 2652). Nichtsdestotrotz attestierte ihm Dr. med. C.________ im Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2020 noch immer einen «erheblichen» Behandlungsbedarf und im Falle einer bedingten Entlassung (und ohne weitere therapeutische Erfolge) ein «hohes» Rückfallrisiko für sexuelle Hand- lungen mit Kindern und illegaler Pornographie. Dr. med. C.________ riet von einer bedingten Entlassung bis auf Weiteres ab und erachtete eine solche als erst in mehreren Jahren für möglich, nachdem Bewährungs- und Beurteilungsfelder ge- schaffen werden konnten, in denen die Veränderungen in den deliktrelevanten Problembereichen alltagsnah eingeschätzt werden konnten (vgl. E. 15.1 hiervor). Die Ausgangslage des Beschwerdeführers hat sich seit der letzten Begutachtung durch Dr. med. C.________ nicht (positiv) verändert: Er befindet sich noch immer im geschlossenen Vollzug (ohne Vollzugslockerungen) und konnte in den vergan- genen rund drei Jahren auch keine therapeutischen Behandlungserfolge verzeich- nen. Nachdem er am 24. Februar 2022 in die JVA D.________ eingetreten ist, nahm er im Juli 2022 an drei Therapieabklärungsgesprächen teil. An den letzten zwei Sitzungen erklärte er, er wolle keine Therapie aufnehmen; er sei bereits er- folgreich therapiert worden und bestehe darauf, dass zunächst seinem Recht auf Vollzugslockerungen stattgegeben werde (amtliche Akten BVD, pag. 2964). In der Folge fanden keine weiteren Sitzungen mehr statt und wurde die Therapie adminis- trativ abgeschlossen (amtliche Akten BVD, pag. 2989). Mangels veränderter Ver- hältnisse erachtet die Kammer das Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.________ vom 1. Dezember 2020 als hinreichend aktuell für die Beantwortung der Fragen, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung entlassen und/oder in eine offene Vollzugseinrichtung verlegt werden kann. Im Übrigen be- stehen keine Zweifel an den erforderlichen Kompetenzen von Dr. med. C.________. Dessen Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2020 wie auch seine Gutachten vom 13. Juni 2018 (amtliche Akten BVD, pag. 2305 ff.) und vom 7. Ja- nuar 2014 (amtliche Akten BVD, pag. 1347 ff.) sind inhaltlich vollständig und im Er- gebnis nachvollziehbar und schlüssig, so dass darauf abzustellen ist. Daher hat die Kammer (wie bereits die Vorinstanzen; vgl. E. 4.1.2 des angefochtenen Entscheids, pag. 34 f.) darauf verzichtet, ein aktuelles Ergänzungsgutachten einzuholen. 20 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Einschätzung von Dr. med. C.________ und den Vorinstanzen hinsichtlich der als negativ beurteilten Legal- prognose und des daraus folgenden Schlusses, dass eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht wäre, als fehlerhaft erscheinen liesse. Soweit der Beschwerdeführer erstens und unter Bezugnahme auf den Vollzugsplan der JVA D.________ vom 9. März 2022 ausführt, er habe sich mit seinen eigenen Anteilen, die zum Delikt führten, auseinandergesetzt und sich die notwendigen Handlungs- kompetenzen und -alternativen angeeignet, um eine Deliktsbegehung zu vermei- den (S. 14 der Beschwerde, pag. 14; vgl. auch E. 14.2 hiervor), verkennt er, dass es sich beim Vollzugplan begreiflicherweise um ein Planungsinstrument zur Kon- kretisierung der Vollzugsziele im Einzelfall handelt. Der Vollzugsplan der JVA D.________ vom 9. März 2022 gibt den Ist-Zustand wieder und nicht den Soll- Zustand, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies umso weniger als dem Vollzugsbericht der JVA D.________ vom 9. Mai 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 2986 ff.) auch keine dahingehende Zieler- reichung zu entnehmen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer zweitens auf seine im Jahr 2015 abgeschlossene deliktorientierte Therapie beruft (S. 14 f. der Be- schwerde, pag. 14.), lässt er unberücksichtigt, dass gleichwohl auch weiterhin ein (erheblicher und langjähriger) Behandlungsbedarf besteht. Wie Dr. med. C.________ im Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2020 nachvollziehbar ausgeführt hat, muss sich der Beschwerdeführer (auch weiterhin) mit der sexuellen Ansprechbarkeit für pädophile homo- und heterosexuelle Reize und den akzentu- ierten Persönlichkeitszügen mit emotional instabilen, querulatorischen und narziss- tischen Anteilen auseinandersetzen und zunächst lernen, das Erlernte auf ein all- tagsnahes Setting zu übertragen. Obwohl der Beschwerdeführer bereits gute Be- handlungserfolge erzielt hat, konnte sein langfristiges Rückfallrisiko (noch) nicht hinreichend gesenkt werden. Wie Dr. med. C.________ anschaulich ausgeführt hat, besteht insofern ein Dilemma, als dem Beschwerdeführer ein guter Behand- lungserfolg zuzugestehen ist (Reduktion des statistischen langfristigen Rückfallrisi- kos von 25 % auf 15 %), sein langfristiges Rückfallrisiko aber noch immer derart hoch ist, dass ihm nicht die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Le- galprognose gestellt werden kann. Überdies bestehen, wie von Dr. med. C.________ und den Vorinstanzen nachvollziehbar dargelegt, erhebliche Unsi- cherheiten, ob der Beschwerdeführer seine bisherigen Behandlungserfolge auf ei- nen offenen Rahmen übertragen kann sowie ob und in welchem Umfang die im Jahr 2015 erzielten Therapieerfolge überhaupt noch Bestand haben. Der Be- schwerdeführer hat seit dem Jahr 2015 keine begleiteten Ausgänge mehr wahrge- nommen, obwohl ihm solche von den BVD ab dem 26. September 2017 wieder bewilligt worden waren (amtliche Akten BVD, pag. 2228 ff.). Daher ist derzeit un- gewiss, wie er auf alltägliche Trigger reagieren wird, denen er seit bald neun Jah- ren nicht mehr ausgesetzt war. Seine Legalprognose bei erweiterten Freiräumen kann derzeit schlichtweg nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Nach dem Gesag- ten stellt der Umstand, dass die Vollzugsbehörden die vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 abgeschlossene Therapie und seine bis ins Jahr 2016 erfolgreich wahr- genommenen begleiteten Ausgänge und Tagesurlaube nicht unbesehen als positi- ve Faktoren in die Beurteilung seiner Legalprognose einfliessen lassen – entgegen 21 der Auffassung des Beschwerdeführers (S. 15 und 17 ff. der Beschwerde, pag. 15 und 17 ff.) – denn auch keine Verletzung seines (konventionsrechtlichen) An- spruchs auf Überprüfung und Aussicht auf Entlassung aus der Verwahrung dar. Diesem Anspruch wird dem Beschwerdeführer auch insofern zuteil, als die Voll- zugsbehörden gestützt auf Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB alljährlich prüfen, ob die Ver- wahrung aufrechtzuerhalten ist. Angesichts des von Dr. med. C.________ im Dezember 2020 als «hoch» einge- stuften Rückfallrisikos für sexuelle Handlungen mit Kindern und illegale Pornografie sowie unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer seither keine weiteren therapeutischen Erfolge verzeichnen und die Veränderungen in den deliktrelevan- ten Problembereichen nicht im Rahmen von Vollzugslockerungen bewähren konn- te, kann dem Beschwerdeführer nicht die für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung erforderliche günstige Prognose gestellt werden. Dies umso weniger als er seit der letzten Begutachtung eine eher ungünstige legalprognostische Ent- wicklung durchlaufen hat (fehlende Behandlungseinsicht und rückläufige Therapie- bereitschaft, fehlende Bereitschaft für schrittweise Vollzugslockerungen, ablehnen- de Haltung hinsichtlich einer Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre the- rapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB, Fixierung auf eine unmittelbare Ent- lassung aus dem Verwahrungsvollzug resp. auf eine direkte Versetzung in den of- fenen Vollzug, zunehmend querulatorische Tendenzen, stagnierende Kompromiss- bereitschaft, chronifizierter Konflikt mit den Behörden). Die Voraussetzungen für ei- ne bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug als letzte Stufe der Vollzugs- lockerungen sind offenkundig (noch) nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet und ist in diesem Punkt ab- zuweisen. 18. Zur beantragten freiheitsorientierten Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs (Voll- zugslockerungen; Rechtsbegehren 4.) 18.1 Rechtliche Grundlagen Der progressive Vollzug nach Art. 75a StGB gilt auch für verwahrte Personen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22.05.2023 E. 2.3.3). Anders als im Strafvollzug, in dem die inhaftierte Person spätestens mit dem Ablauf der Strafdau- er entlassen werden muss und in dem Vollzugslockerungen normalerweise in be- stimmten Zeitabschnitten stufenweise geplant und allenfalls gewährt werden, ist die Bewilligung von Vollzugslockerungen im Verwahrungsvollzug abhängig von der in- dividuellen Entwicklung der verwahrten Person und von der Beurteilung der von ihr ausgehenden Gefährdung der Öffentlichkeit (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Weil auch im Verwahrungsvollzug die Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine Wiedererlangung der Freiheit das Ziel sein muss, ist die Behandlungswilligkeit der verwahrten Person zu fördern und sind Behand- lungsversuche durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21.05.2019 E. 4.3). Die Vollzugsbehörden dürfen den status quo nicht einfach hin- nehmen. Vielmehr sind sie gehalten, im weiteren Verlauf der Verwahrung aktiv und mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, die von der verwahrten Person ausgehende Gefahr für weitere schwere Straftaten zu minimieren und auf diese Weise die Dau- 22 er des Freiheitsentzugs auf das unbedingt nötige Mass zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 7B_356/2023 vom 20.09.2023 E. 3.5). Selbst bei gemeingefährli- chen Straftätern ist eine schrittweise Wiedereingliederung regelmässig zu prüfen, wobei die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB genauer abzuklären ist. Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Moda- litäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Per- son zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 06.01.2021 E. 1.4.5). Die Gewährung einer Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungspla- nung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17.02.2023 E. 4.4.5). 18.2 Erwägungen der Kammer 18.2.1 Zum Antrag auf Verlegung in eine offene Vollzugseinrichtung Die Verwahrung wird grundsätzlich in einer geschlossenen Massnahmenvollzugs- einrichtung, in einer geschlossenen Strafanstalt oder in einer geschlossenen Abtei- lung einer offenen Strafanstalt vollzogen (Art. 64 Abs. 4 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 StGB). Die Versetzung eines Verwahrten in ein offenes Regime bildet die Ausnahme. Sie muss unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit verantwortbar sein, d.h. es darf weder die Gefahr bestehen, dass die betroffene Person flieht noch darf zu erwarten sein, dass sie weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesge- richts 6B_90/2016 vom 18.05.2016 E. 3.4). Dr. med. C.________ sprach sich im Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2020 klar gegen eine Versetzung in den offenen Vollzug aus (vgl. E. 15.1 hiervor). Auch dem Obergericht schien im Juli 2021 unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – abnehmende Therapiebereitschaft, bestehende psychopathologische Auffälligkei- ten (querulatorisch, pädophile Ansprechbarkeit), emotionale Labilität und Impulsi- vität, fehlende Auseinandersetzung mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen, zunehmend rigides und fatalistisches Verhalten, Unsicherheit in Bezug auf die Ab- sprachefähigkeit, bisher ausbleibender Transfer in ein alltagsnahes Setting, be- schränkter sozialer Empfangsraum bei Lockerungen – das Risiko zu gross, um den Beschwerdeführer in den offenen Vollzug zu versetzen (amtliche Akten BVD, pag. 2714 f.). Wie ausgeführt (E. 17.2 hiervor), haben sich die Umstände seither nicht (positiv) verändert. Namentlich konnten keine Bewährungs- und Beurteilungs- felder geschaffen werden, um die bereits erreichten Therapieerfolge im alltagsna- hen Umfeld einschätzen zu können. Wenngleich sich das starke Bedürfnis des Be- schwerdeführers, sich im offenen Vollzug beweisen zu können, sich positiv auf die Behandlungsmotivation und Absprachefähigkeiten auswirken könnte (zumal der Beschwerdeführer gegenüber den BVD am 31. Mai 2023 kundgetan hat, im offe- nen Rahmen seine Therapie fortsetzen zu wollen; vgl. E. 15.3 hiervor), bestehen noch immer erhebliche Unsicherheiten, ob er seine bisherigen Behandlungserfolge auf einen offenen Rahmen übertragen kann und wie er auf alltägliche Trigger re- agieren wird. Weil noch nicht von einer günstigen Prognose ohne erhebliche Unkla- 23 rheiten gesprochen werden kann und angesichts des gewichtigen öffentlichen In- teresses, die Gesellschaft (und im Speziellen Kinder) vor weiteren Delikten gegen die sexuelle Integrität zu schützen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Voraussetzungen für eine Versetzung in den offenen Vollzug als (noch) nicht erfüllt erachten. Eine solche würde überdies den von Dr. med. C.________ emp- fohlenen langsamen Progressionsschritten zuwiderlaufen. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet und ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 18.2.2 Zum Antrag auf Ausgang/Urlaub Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Ur- laub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Wie von der SID zutreffend ausgeführt (E. 1.5 des angefochtenen Entscheids, pag. 26 f.), können Vollzugöffnungen nicht ohne Nennung konkreter Gründe bewilligt werden. Die Gewährung von Urlaub einschliesslich Ausgängen ist nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 84 Abs. 6 StGB zulässig und nur dann in Be- tracht zu ziehen, wenn sie sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Reso- zialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit bestehen. Urlaub kann nicht in pauschaler Weise angeordnet werden. Jeder Urlaub muss für sich genommen zulässig und begründet sein. Auch kann nicht zum Vornherein die Anzahl sowie Dauer der Urlaube festge- schrieben werden; das lässt sich erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22.05.2023 E. 2.3.3). Dem Antrag des Beschwerdeführers «Kontakte zur Aussenwelt sollten durch Aus- gänge und Urlaube ermöglicht werden» liegt kein konkreter Fall zugrunde, weshalb er abzuweisen ist. Im Übrigen ist auch weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit sich die beantragten Ausgänge und Urlaube in das Gesamtkonzept der gegenwär- tigen Vollzugsplanung einfügen liessen und inwieweit die notwendige positive Le- galprognose gestellt werden könnte. Es versteht sich von selbst, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offensteht, ein begründetes Gesuch für einen konkreten Ausgang resp. Urlaub zu stellen. 19. Abschliessende Bemerkungen 19.1 Ergänzend sei unter Bezugnahme auf die Kritik des Beschwerdeführers, ihm wür- den keine Massnahmen aufgezeigt, wie er mit eigenen Anstrengungen und Bemühungen auf mögliche Vollzugslockerungen und eine damit einhergehende Resozialisierung und Freiheitsorientierung einwirken kann (S. 14 der Beschwerde, pag. 14), darauf hingewiesen, dass aus dem Vollzugsplan vom 9. März 2022 (amt- liche Akten BVD, pag. 2827) klar hervorgeht, welche individuellen Voraussetzun- gen er erfüllen muss, um die nächste Vollzugsstufe erreichen zu können. Der Voll- zugsplan wird laufend mittels VKS-Protokollen aktualisiert (amtliche Akten BVD, pag. 3092). So wurde dem Beschwerdeführer denn auch an der Vollzugskoordina- tionssitzung (VKS) vom 31. Mai 2023 (erneut) mitgeteilt, dass die BVD mit der vom 24 Obergericht mit Beschluss vom 12. Juli 2021 verlangten Prüfung und Umsetzung von Vollzugslockerungen nicht vorankommen, solange er keine Therapie mache. Auch eine Verlegung in eine andere geschlossene JVA sei nicht zielführend, weil auch die anderen JVAs für die Gewährung von begleiteten Ausgängen eine positi- ve lockerungsprognostische Einschätzung der Therapiestelle verlangten; ohnehin verlangten die BVD für weitere Öffnungen (wie die Versetzung in den offenen Voll- zug) eine intensive Therapie, wie sie Dr. med. C.________ im Ergänzungsgutach- ten vom 1. Dezember 2020 empfiehlt (amtliche Akten BVD, pag. 3089; vgl. auch amtliche Akten BVD, pag. 2942 und 3066). Im Übrigen wurde der Beschwerdefüh- rer auch in der Verfügung der BVD vom 10. August 2022 betreffend sein abgewie- senes Urlaubsgesuch vom 4. Juni 2022 darauf hingewiesen, dass das Konzept der JVA D.________ betreffend Vollzugslockerungen verlangt, dass auf eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) oder eine bedingte Entlassung (Art. 62 StGB) hingearbeitet wird und dass die Vollzugslockerungen in eine Thera- pie eingebunden sind, damit Absprachefähigkeit, Fluchtgefahr etc. abgeschätzt werden können (amtliche Akten BVD, pag. 2950 ff.; vgl. auch amtliche Akten BVD, pag. 2743, 2937 und 2953 f.). Diese von der JVA D.________ vorgegebenen Rahmenbedingungen stehen denn auch in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 84 StGB und den Empfehlungen von Dr. med. C.________ vom 1. De- zember 2020, der sich für langsame und therapeutisch begleitete Lockerungen ausspricht, die in ein langfristiges Konzept eingebunden sind (E. 15.1 hiervor). 19.2 Die Kammer verkennt nicht, dass verwahrten Personen in der Praxis generell nur sehr zurückhaltend Vollzugslockerungen zugestanden werden. Die Kammer emp- fiehlt dem Beschwerdeführer jedoch, nicht in der Vergangenheit zu verharren, son- dern aktiv seine Zukunft mitzugestalten. Die derzeit fehlende Aussicht auf Vollzugs- lockerungen ist nicht das Ergebnis eines gegenwärtig nicht hinreichend auf Frei- heitsorientierung ausgerichteten Verwahrungsvollzugs oder einer inkonsistenten Vollzugsplanung. So suchten die BVD nach ergangenem obergerichtlichem Be- schluss vom 12. Juli 2021 intensiv nach einer Vollzugseinrichtung, in der Locke- rungen (insbesondere Ausgänge) aus der Verwahrung heraus möglich sind (vgl. etwa amtliche Akten BVD pag. 2726 ff., 2736 ff. und 2743 f.). Die gegenwärtige Si- tuation des Beschwerdeführers ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass er sich ei- ner Therapie und insbesondere der von Dr. med. C.________ empfohlenen Um- wandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB verwehrt. Das ist sein gutes Recht, es besteht kein Therapiezwang. Solange der Beschwerdeführer jedoch jegliche konstruktive Mitwirkung verweigert, unnachgiebig auf eine (derzeit utopische) Versetzung in eine offene Vollzugsein- richtung oder gar eine bedingte Entlassung pocht und sich auf den Standpunkt stellt, seine Therapie sei erfolgreich abgeschlossen resp. er werde diese erst in ei- nem offenen Rahmen fortsetzen, behindert er selber damit einen Fortschritt. Wenngleich die Vollzugsbehörden auch weiterhin darauf hinzuwirken haben, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr reduziert und die für die Prüfung von Vollzugslockerungen erforderlichen Grundlagen geschaffen werden können, liegt es letztlich in der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers, ob er sich auf die dafür erforderliche therapeutische Arbeit einlassen will. 25 IV. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 20. Der Beschwerdeführer ersucht (eventualiter für den Fall des Unterliegens) um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlichen Rechtsbeistand (Rechtsbegehren 6.). 21. Die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- pflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei- gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Hat sich bereits die erste Beschwerdeinstanz auf der Grundlage der massgeblichen Rechtsprechung umfassend und sorgfältig mit den Einwänden der Partei auseinandergesetzt, darf dies bei der Beurteilung der Pro- zesschancen im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren mitberücksichtigt werden (VON BÜREN LUCIE, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 30 zu Art. 111 VRPG). 22. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren darauf, eine mit seinem Gesuch vom 26. Mai 2023 und seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2023 weitgehend wortwörtlich identische Rechtsschrift einzureichen, ohne sich stichhaltig mit den umfassenden und sorgfältigen Erwägungen der Vor- instanz (namentlich betreffend sein langfristig hohes Rückfallrisiko für Sexualdelik- te, seinem erheblichen und langwierigen Behandlungsbedarf und die noch nicht abschätzbare Legalprognose bei erweiterten Freiräumen) auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern deren Sachverhaltsfeststellungen unrichtig oder unvoll- ständig und die darauf basierenden Schlussfolgerungen rechtsfehlerhaft sein soll- ten. Die Vorinstanz wie auch die verfügende Behörde haben sich einlässlich mit den Eingaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eingehend darge- legt, weshalb ihm derzeit weder eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung noch Vollzugslockerungen gewährt werden können. Gleichwohl und obwohl er be- reits von der Vorinstanz auf seine Begründungspflicht hingewiesen wurde, be- schränkte sich der Beschwerdeführer darauf, den Erwägungen der Vorinstanzen seine bereits vorgebrachte Darstellung entgegenzuhalten. Daher und auch unter Berücksichtigung, dass sich die Entscheidgrundlagen seit dem abweisenden Be- schluss des Obergerichts vom 12. Juli 2021 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung, der Bestäti- 26 gung der Weiterführung der Verwahrung durch die BVD im Sommer 2022 und die abweisende Verfügung der BVD vom 10. August 2022 betreffend Urlaubsgesuch nicht (positiv) verändert haben, war von vornherein offenkundig, dass die Gewinn- aussichten der vorliegenden Beschwerde beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren. Dem musste sich auch der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer bewusst sein, der in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch mit kei- nem Wort dargetan hat, warum seine Beschwerde nicht aussichtslos sein soll (vgl. S. 20 f. der Beschwerde, pag. 20 f.). 23. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlichen Anwalt wegen Aussichtslo- sigkeit abzuweisen. 24. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Ver- fahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 25. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht werden auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 26. Weder der Beschwerdeführer (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario) noch die SID noch die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 3 VRPG) haben Anspruch auf einen Parteikostenersatz. 27 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlichen Anwalt im vorlie- genden Verfahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschal- gebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 19. Februar 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 28