2. Ist die Ausschaffung aus der Schweiz in der Zeit zwischen dem 07. Juli 2023 und dem Vollzugsende nicht möglich, so hat der Strafvollzug längstens bis 28. März 2024 (Vollzugsende) anzudauern. 3. lm Fall einer bedingten Entlassung am 07. Juli 2023 beträgt der Strafrest 8 Monate und 21 Tage Freiheitsstrafe. Die Probezeit wird auf 1 Jahr festgesetzt und dauert bis am 06. Juli 2024. Sollte A.________ nicht am 07. Juli 2023 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen werden können, sind der Strafrest und das Ende der Probezeit neu zu berechnen.