11 MWST von 7.7% geteilt durch 2). Dies ergibt eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von total CHF 4’859.00. Fürsprecher B.________ hat für die Aufwendungen im Berufungsverfahren keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten. Die Entschädigung wird deshalb unter Verweis auf die vorangehende Gewichtung der Bemessungskriterien (durchwegs klar unterdurchschnittlich) und aufgrund des Umstands, dass im Berufungsverfahren lediglich die rechtliche Würdigung umstritten war, auf pauschal CHF 1’600.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST).