Es bleibt diesbezüglich somit bei einer Entschädigung von CHF 2’665.10. Soweit der Beschuldigte jedoch erst vor oberer Instanz freigesprochen wird, ist dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren basierend auf der obgenannten Gewichtung der Bemessungskriterien eine reduzierte Entschädigung von CHF 2’193.90 auszurichten (CHF 4’000.00, Auslagen von CHF 74.10 und