Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Soweit der Beschuldigte bereits erstinstanzlich freigesprochen wurde und der Beschuldigte für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine hälftige Entschädigung von CHF 2’665.10 zugesprochen erhielt, ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen und wäre die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es bleibt diesbezüglich somit bei einer Entschädigung von CHF 2’665.10.