41 Abs. 3 KAG (gebotener Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache) als zu hoch, zumal lediglich Übertretungen und damit allfällige Bussen zur Diskussion standen, kein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt wurde und der Prozess weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot. Insgesamt rechtfertigt sich damit für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 15% bzw. gerundet CHF 4’000.00 (rund CHF 3’500.00 zzgl. Sockelbetrag von CHF 500.00). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.