15. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 453 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO). Die Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich ebenfalls nach dieser Bestimmung (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811).