Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung freigesprochen, jedoch der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall schuldig erklärt. Abweichend hierzu wird der Beschuldigte oberinstanzlich vollumfänglich freigesprochen. Umstände, welche ausnahmsweise eine Kostentragung durch den freizusprechenden Beschuldigten rechtfertigten, liegen keine vor. Folglich sind sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’540.00 (vgl. pag.