426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung freigesprochen, jedoch der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall schuldig erklärt.