104), erhellt sich nicht. Dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl lässt sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht kein Vorwurf entnehmen, wonach durch den Vorfall ein Verkehrshindernis oder eine andere Gefahr für den restlichen Strassenverkehr entstanden und der Beschuldigte den Sicherungspflichten nach Art. 54 VRV nicht nachgekommen wäre. Art. 56 VRV bezieht sich sodann einzig auf Verkehrsunfälle mit Personenschäden (was klarerweise nicht vorliegt) bzw. auf Fälle, in welchen eine beteiligte Person die Polizei beiziehen will, was – zumindest im massgeblichen Unfallzeitpunkt – weder die Zeugin C.________ noch der Beschuldigte wollten.