9 Abs. 1 SVG sowie Art. 103 und Art. 105 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu. Inwiefern sich der Beschuldigte ferner der Verletzung von Art. 54 und Art. 56 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) schuldig gemacht haben soll, wie dies im Strafbefehl und im vorinstanzlichen Urteil festgehalten wurde (vgl. Strafbefehl, pag. 15; Urteilsdispositiv; pag. 104), erhellt sich nicht.