85 Z. 44 ff. und pag. 124). Es ist mithin fraglich, ob der Beschuldigte im Moment des Vorfalls zweifelsfrei ausschliessen durfte, dass kein Sachschaden entstanden ist. Da es sich beim vorliegend zu überprüfenden Tatvorwurf jedoch lediglich um eine Übertretung handelt und eine versuchte Tatbegehung damit nicht strafbar ist (vgl. Art. 92 Abs. 1 und Art. 102