51 Abs. 3 SVG. Der objektive Tatbestand ist folglich nicht erfüllt. Bei dieser Ausgangslage könnte sich die Frage nach einem (untauglichen) Versuch stellen, zumal der Beschuldigte gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zwar keine offensichtlichen Schäden am Fahrzeug der Zeugin C.________ feststellte, indes gemäss eigenen Aussagen gar keine eigentliche Prüfung vorgenommen hat, obwohl allfällige Schäden/Kratzer ein Thema zwischen ihm und der Zeugin C.________ waren (vgl. pag. 83 Z. 44 ff., pag. 85 Z. 44 ff.