__ feststellen (vgl. S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 126). Ob die seitens der Zeugin C.________ geltend gemachten Schäden an ihrem Fahrzeug (Kratzer/Delle) vom fraglichen Vorfall stammen, konnte im Nachgang nicht (mehr) festgestellt werden (vgl. S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 125 f.). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist somit nicht erstellt, dass beim Kreuzungsmanöver tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Damit bestand für den Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Ziff. III.10. oben) jedoch keine Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG.