51 SVG zu bejahen. Indes ist zu beachten, dass der Beschuldigte nach dem Kreuzungsmanöver, bei welchem er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz möglichst am rechten Rand gefahren oder gestanden ist, nicht weiterfuhr, sondern aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist (vgl. S. 8 und 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 124 und 126). Damit ist er der Anhaltepflicht gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG nachgekommen. Gemäss Beweisergebnis konnte der Beschuldigte hierauf keine offensichtlichen Schäden an seinem Fahrzeug oder an jenem der Zeugin C.________ feststellen (vgl. S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;