Vielmehr ist das streitbetroffene Kreuzungsmanöver, welches an einer sehr engen Stelle auf einer Strasse stattfand, die von einer Fahrtrichtung her mit einem Fahrverbot belegt ist, durchaus geeignet, einen Sachschaden hervorzurufen – jedenfalls konnte ein solcher in der vorliegenden Situation nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Somit ist nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Ziff. III.10. oben) eine Unfallsituation i.S.v. Art. 51 SVG zu bejahen.